Norm: AMG §2 Abs1 Z11AMG §59 Abs1
Rechtssatz: Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen der Abgabe eines Arzneimittels und dessen Anwendung. Der Begriff der „Abgabe" findet sich in § 2 Abs 1 Z 11 AMG und in § 59 Abs 1 AMG und wird im Sinn des Inverkehrbringens durch einen Verkaufsvorgang verstanden. Demgegenüber sind „Anwender" nach § 2 Abs 1 AMG auch Ärzte, soweit sie Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. ... mehr lesen...
Norm: AMG §59 Abs1ÄrzteG 1988 §57UWG §1 C2
Rechtssatz: Dass es dem Arzt, dem eine Hausapotheke nicht bewilligt wurde, verboten wäre, Arzneimittel vorrätig zu halten, die er zur Erfüllung eines Behandlungsvertrags benötigt und in einer Apotheke erworben hat, ist §57 ÄrzteG nicht zu entnehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 139/08g Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 139/08g Beisatz: Hie... mehr lesen...
Norm: AMG §59 Abs1GewO §2 Abs1 Z11GewO §50 Abs2
Rechtssatz: Unter das Verbot gemäß § 50 Abs 2 GewO fallen nur Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (§ 59 Abs 1 AMG), kann nämlich ihr Verkauf gemäß § 2 Abs 1 Z 11 GewO nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein... mehr lesen...