Entscheidungen zu § 59 Abs. 1 AMG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE OGH 2008/8/26 4Ob139/08g

Begründung: Die Klägerin, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, nimmt die wirtschaftlichen Interessen der Apotheker wahr und schreitet unter anderem gegen gesetzwidriges Bewerben und Inverkehrbringen von Arzneimitteln ein. Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Deutschland sowie einen Arzneimittelversand. Im Juni 2006 verschickte er Faxformulare an österreichische Gynäkologen zur Bestellung rezeptpflichtiger Arzneimittel. Sie enthielten eine Kontaktinformation über seine Apotheke... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 26.08.2008

RS OGH 2008/8/26 4Ob139/08g

Norm: AMG §2 Abs1 Z11AMG §59 Abs1
Rechtssatz: Das Arzneimittelgesetz unterscheidet zwischen der Abgabe eines Arzneimittels und dessen Anwendung. Der Begriff der „Abgabe" findet sich in § 2 Abs 1 Z 11 AMG und in § 59 Abs 1 AMG und wird im Sinn des Inverkehrbringens durch einen Verkaufsvorgang verstanden. Demgegenüber sind „Anwender" nach § 2 Abs 1 AMG auch Ärzte, soweit sie Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.08.2008

RS OGH 2008/8/26 4Ob139/08g

Norm: AMG §59 Abs1ÄrzteG 1988 §57UWG §1 C2
Rechtssatz: Dass es dem Arzt, dem eine Hausapotheke nicht bewilligt wurde, verboten wäre, Arzneimittel vorrätig zu halten, die er zur Erfüllung eines Behandlungsvertrags benötigt und in einer Apotheke erworben hat, ist §57 ÄrzteG nicht zu entnehmen. Entscheidungstexte 4 Ob 139/08g Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 139/08g Beisatz: Hie... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.08.2008

TE OGH 1999/6/22 4Ob129/99w

Begründung: Die Klägerin ist ein Unternehmen des P*****-Konzerns, der die Arzneispezialität VIAGRA zur Behandlung der erektilen Dysfunktion entwickelt hat. Sie wird die Arzneispezialität in Österreich vertreiben. Die Beklagte bezeichnet sich als Botendienst, der beim Eigenimport von Medikamenten in der Form behilflich ist, daß er ein auf VIAGRA lautendes Originalrezept in einer Internationalen Apotheke einlöst und das Arzneimittel dem Patienten zusendet. Die Beklagte versandte... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 22.06.1999

RS OGH 1999/6/22 4Ob129/99w

Norm: AMG §59 Abs1GewO §2 Abs1 Z11GewO §50 Abs2
Rechtssatz: Unter das Verbot gemäß § 50 Abs 2 GewO fallen nur Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher durch bundesrechtliche Vorschriften auch außerhalb von Apotheken gestattet ist. Soweit Arzneimittel nur durch Apotheken an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen (§ 59 Abs 1 AMG), kann nämlich ihr Verkauf gemäß § 2 Abs 1 Z 11 GewO nicht Gegenstand einer gewerblichen Regelung sein... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.06.1999

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