Entscheidungen zu § 23 Abs. 1 ZustG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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TE OGH 2001/3/28 9Ob296/00w

Begründung: Rechtliche Beurteilung Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs 1 ZustG). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 28.03.2001

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