Entscheidungen zu § 59 Abs. 2 AVG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1982/10/21 6Ob781/82, 6Ob782/82, 6Ob783/82, 6Ob797/82

Norm: ABGB §1112 CAVG §59 Abs2ZPO §190 C1ZPO §190 D5a
Rechtssatz: Die Unterlassung der Setzung einer Frist gemäß § 59 Abs 2 AVG bedeutet, daß die Verpflichtung mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vollstreckbar wird. Die gesetzte Frist schiebt also nur die Vollstreckbarkeit hinaus. An der im Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes ändert die zur Durchführung gesetzte Frist nichts. Diese Verpflichtung ist dahe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 21.10.1982

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