Entscheidungen zu § 39 AVG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Oberösterreich 1998/09/14 VwSen-221543/2/Le/Km

Rechtssatz: Die telefonische Anzeige einer Nachbarin wegen Betriebszeitenüberschreitungen eines Betriebes ersetzt keine amtswegigen Ermittlungen und kann keine alleinige Grundlage für ein Straferkenntnis bieten. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 14.09.1998

RS UVS Kärnten 1997/03/18 KUVS-K1-650/18/96

Rechtssatz: Als Beweismittelt kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Unter Bedachtnahme auf den im § 39 AVG verankerten Grundsatz der Amtswegigkeit ist der erkennende Senat nicht nur berechtigt sondern verpflichtet, hinsichtlich des durch kein Gutachten abgedeckten Zeitraumes andere Erkenntnisquellen zur Wildschadensfeststellung zu erschließen. Im Sinne des Grundsatzes der Unbeschränktheit ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 18.03.1997

RS UVS Oberösterreich 1991/07/23 VwSen-400041/2/Gf/Kf

Beachte Siehe VfGH vom 9. Juni 1992, B 997/91. Rechtssatz: Belangte Behörde im Falle "Ersuchens" um Durchführung weiterer fremdenpolizeilicher Maßnahmen. Wochenfrist bei Verschulden des Beschwerdeführers. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung als bloß prozeßleitende Verfügung. Schubhaftbeschwerde:  Voraussetzung Schubhaftbescheid. Zuständigkeitsbegrenzung zwischen dem unabhängigen Verwaltungssenat und der Sicherheitsdirektion:  Bloß inhaltliche Kontrolle des Vollzuges ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 23.07.1991

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