Entscheidungsgründe: Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger und wurde mit rechtskräftigem Urteil des Appellationsgerichtes Florenz vom 1. Dezember 1971 wegen mehrerer, in den Jahren 1966 und 1967 in Italien begangener, politisch motivierter Verbrechen ("Porzescharten-Attentat" ua) in Abwesenheit - er wurde als flüchtig betrachtet - zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Schon mit Schreiben vom 18.Februar 1969 an das Italienische Generalkonsulat in Innsbruck hatte ... mehr lesen...
Norm: AVG §39 Abs2
Rechtssatz: Der Umfang der amtswegigen Prüfungspflicht der Behörde (Offizialmaxime) ergibt sich aus § 39 Abs 2 AVG. Daß die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, bedeutet, daß sich von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat, aber auch, daß sie - von gegenteiligen Sonderregelungen abgesehen und unter Berücksichtigun... mehr lesen...
Norm: AVG §8AVG §39 Abs2MG §12 Abs4 D
Rechtssatz: Der Hauseigentümer ist dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle entsprechend dem in jenem Verfahren gemäß § 39 Abs 2 AVG herrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit gemäß § 8 AVG als Partei zuzuziehen (hier: Verfahren nach § 12 Abs 4 MG). Entscheidungstexte 3 Ob 507/81 Entscheidungstext OGH 06.05.1981 3 Ob 507/81 ... mehr lesen...
Norm: AVG §8AVG §39 Abs2MG §36 Abs4MG §37 Abs1
Rechtssatz: Die "übergangene Partei" hat die Möglichkeit, die nachträgliche Zustellung des in der Angelegenheit ergangenen Bescheides zu verlangen und gegen diesen das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen, beziehungsweise - da die Entscheidung der Schlichtungsstelle gemäß § 36 Abs 4 MG durch kein Rechtsmittel angefochten werden kann - gemäß § 37 Abs 1 MG die Sache bei Gericht anhängig zu machen. ... mehr lesen...