Norm: AVG §22ASVG §99 Abs2
Rechtssatz: Als besonders wichtiger Grund im Sinne des § 22 AVG ist auch der im § 99 Abs 2 ASVG genannte Hinweis anzusehen, daß die Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden kann, wenn sich der Anspruchsberechtigte einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht. Entscheidungstexte 10 ObS 286/94 Entscheidungstext OGH 14.03.1995 10 ObS 286/9... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Bescheid der beklagten Partei vom 10.5.1991, mit dem die für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 31.7.1989 gewährte Versehrtenrente ab 1.7.1991 als Dauerrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente festgestellt wurde, wurde für den Kläger nach dem im Unfallakt der beklagten Partei erliegenden, vom Zusteller unterschriebenen Zustellnachweis am 13.5.1991 bei dem für die Abgabestelle zuständigen Postamt 2601 Sollenau hinterle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.März 1991 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die dem Kläger für die Folgen der Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG Anlage 1 Nr. 38 in Höhe von 20 v. H. der Vollrente mit monatlich S 3.765,90 festgesetzte Versehrtenrente gemäß § 99 Abs 2 und 3 ASVG mit Ablauf des Monates März 1991 für die Dauer der Weigerung, zur angeordneten Nachuntersuchung zu erscheinen, entzogen. Begründet wurde dieser Bescheid damit,... mehr lesen...
Norm: AVG §21AVG §22ZustG vor §1
Rechtssatz: Auch Sozialversicherungsträger haben gemäß der Verweisungsnorm des § 21 AVG für Zustellungen die Vorschriften des Zustellgesetzes anzuwenden; dem Sozialversicherungsträger obliegt es, die erfolgte Zustellung nachzuweisen. Verzichtet er trotz § 22 AVG auf die Beigabe eines Zustellscheins, trägt er das Risiko einer nicht oder nicht gehörig erfolgten Zustellung. Kann etwa einem Bescheidadressaten bei fe... mehr lesen...