Entscheidungen zu § 13 Abs. 4 AVG

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RS UVS Kärnten 2004/12/30 KUVS-1686/4/2004

Rechtssatz: Geht aus einem eingebrachten Berufungsschriftsatz hervor, dass der Berufungswerber ?nach Diktat verreist" ist und fehlt auch eine eigenhändige Unterschrift, so ist anzunehmen, dass er diesen selbst vor Einbringung nicht gesehen bzw durchgelesen hat und bestehen daher Zweifel, ob der Schriftsatz dem Berufungswerber zuzurechnen ist, zumal die Vorlage des Berufungsschriftsatzes, wie mit Verbesserungsauftrag aufgetragen, mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen, nicht erfolgte, s... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.12.2004

TE UVS Burgenland 1998/09/29 02/01/98148

Mit Straferkenntnis vom 27 07 1998 wurde der Berufungswerber der Übertretungen der § 4 Abs 1 lit a, § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO 1960 für schuldig erkannt und Geldstrafen von S 1.000,-- und S 1500,-- verhängt. Der dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufungsschriftsatz enthielt jedoch keine persönliche Unterschrift des Berufungswerbers. Aus diesem Grunde wurde der Berufungsschriftsatz dem Berufungswerber rückgemittelt und er gemäß § 13 Abs 4 AVG aufgefordert, binnen einer Woche ab Zus... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 29.09.1998

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