1 Die revisionswerbende Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: BH) vom 14. Juli 1970 unter gleichzeitiger Genehmigung der Satzung als freiwillige Genossenschaft im Sinn des § 74 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt. Zweck der Revisionswerberin ist die Entwässerung der einbezogenen Grundstücke ihrer Mitglieder bzw. die Regelung des Grundwasserhaushaltes und die Erricht... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: VwRallgWRG 1959 §74 Abs2WRG 1959 §77 Abs2WRG 1959 §77 Abs5WRG 1959 §85 Abs1WRGNov 1999
Rechtssatz: Anders als hinsichtlich der Kontrolle der Zweckmäßigkeit der Tätigkeit und der finanziellen Gebarung der Wassergenossenschaften ist die Überwachung der Einhaltung des WRG 1959 nach § 85 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 nicht davon abhängig, dass öffentl... mehr lesen...