Norm: WRG §77 Abs5
Rechtssatz: Die "einhellige Meinung" der anderen Mitglieder in der Genossenschaftsvollversammlung, die Wasserversorgung der Liegenschaft eines weiteren Genossenschaftsmitgliedes - mangels einer künftigen einvernehmlichen Regelung - beim Anschluss an die Hauptleitung zu unterbinden, substituiert nicht die Beschlussfassung nach § 77 Abs 5 WRG. Entscheidungstexte 1 Ob 47/00... mehr lesen...