Norm: WRG §5 Abs1 Satz2WRG §38 Abs1
Rechtssatz: Die nach §38 Abs1 WRG für die Errichtung eines Stegs erforderliche wasserrechtliche Bewilligung kann aus dem Grund des §5 Abs1 Satz2 WRG nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wasserguts erteilt werden, ohne dass die
Gründe: , aus denen der Verwalter des öffentlichen Wasserguts die zivilrechtliche Einwilligung versagt, im wasserrechtlichen Verfahren ... mehr lesen...