Entscheidungen zu § 32b WRG 1959

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Entscheidungen 1-5 von 5

TE UVS Steiermark 2002/05/27 30.1-16/2001

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass am 16.6.1999 in Graz IV, Wiener Straße, die eigenmächtige Neuerung in Form der Einleitung der betrieblichen Abwässer vom Grundstück Nr., KG G, in den Kanal der Stadt Graz ohne behördliche Bewilligung vorgenommen worden ist. Er habe dadurch § 137 Abs. 1 Z 24 iVm § 32... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 27.05.2002

RS UVS Steiermark 2002/05/27 30.1-16/2001

Rechtssatz: § 137 Abs 1 Z 24 WRG stellt Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) unter Strafe, die ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen werden, oder bei denen die gemäß § 33b Abs 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen bzw die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht eingehalten werden. Diese Bestimmung sieht also nicht vor, dass betriebliche Abwässer nur mit behördlicher Bewilligung in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden dürfen (zumal d... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 27.05.2002

TE UVS Wien 1999/01/26 06/42/30/99

Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der A-Gesellschaft mbH mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese Gesellschaft in der Betriebsanlage in Wien, G-straße entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs 2 in Verbindung mit § 3 Abs 3 Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz 1995 idgF, wonach in den Straßenkanal solche fes... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 26.01.1999

RS UVS Wien 1999/01/26 06/42/30/99

Rechtssatz: Die in § 1 Wiener Kanalgrenzwertverordnung normierten Grenzwerte dürfen zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 26.01.1999

RS UVS Oberösterreich 1998/05/29 VwSen-260221/3/Wei/Bk

Rechtssatz: Ein Auflagenverstoß kann nicht stets als ein strafbares Verhalten ?entgegen einer Bewilligung? gedeutet werden; das ist nur schlüssig, wenn die sogenannte Auflage im engen sachlichen Konnex zur Bewilligung bzw. zum Hauptinhalt des Bescheides steht. § 134 WRG 1959 regelt die Verpflichtung zur Überprüfung von Wasseranlagen und zur Befundvorlage, wobei insofern besondere Strafbestimmungen (§ 137 Abs2 litw und Abs4 lith) vorgesehen sind. Diese Regelungen sind abschließend (systemat... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 29.05.1998

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