Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 48 KG V, zu der das Grundstück 744/1 Wald gehört. Dieser Wald hat eine Fläche von 2.829 ha. Nördlich davon liegen die im Eigentum der beklagten Partei stehenden Grundstücke 743/2 und 614 Baufläche. Die beklagte Partei betreibt auf diesen Grundstücken einen Industriebetrieb, in dem ua. galvanische Abwässer anfallen. Diese Betriebsabwässer werden in einer Auffanggrube gesammelt, von wo ein Überlauf in eine Entgiftungsgrube führt; nach einer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 Abs2 AZPO §502 Abs1 HI2WRG §32 Abs1
Rechtssatz: Den Begriffen der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung in § 364 Abs 2 ABGB und der geringfügigen Einwirkung in § 32 Abs 1 WRG liegt der Gedanke des "minima non curat praetor" zugrunde. Der Maßstab der Wesentlichkeit ist in erster Linie ein objektiver, auf die Benützung der Nachbargrundstücke abgestellter. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WRG §32 Abs1
Rechtssatz: Zur üblichen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Bodennutzung gehört auch die künstliche Düngung. Entscheidungstexte 1 Ob 6/83 Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 6/83 Veröff: SZ 56/50 = EvBl 1983/98 S 393 1 Ob 19/93 Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 19/93 Vgl; ... mehr lesen...