Norm: WRG §3 Abs1 litdWRG §3 Abs3WRG §4
Rechtssatz: Ist ein See ein Privatgewässer im Sinne des § 3 Abs 1 lit d WRG, dann richtet sich, sofern nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, der Grenzverlauf zu anrainenden Grundstücken (Ufergrundstücken) nach den Grundstückseigentumsgrenzen, weil Privatgewässer als Zugehör der jeweiligen Grundstücke zu betrachten sind. Der regelmäßig wiederkehrende ordentliche Höchstwasserstand ist hier nicht maß... mehr lesen...