Norm: WRG §21 Abs1WRG §21 Abs3
Rechtssatz: Der infolge Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bewirkte Fortbestand des verliehenen Wasserbenutzungsrechts ist schon der Sache nach der Verlängerung der Konsensfrist gleichzuhalten. Diese Bestimmung sieht somit eine Ausnahme von dem in § 21 Abs 1 WRG verankerten Grundsatz vor, daß Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WRG §21 Abs1
Rechtssatz: Die Konsensfrist des § 21 Abs 1 WRG ist grundsätzlich nicht verlängerbar, so daß das verliehene Recht mit Fristablauf kraft Gesetzes erlischt. Entscheidungstexte 1 Ob 35/94 Entscheidungstext OGH 29.06.1995 1 Ob 35/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081179 ... mehr lesen...