Entscheidungen zu § 138 Abs. 2 WRG 1959

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RS UVS Oberösterreich 1995/06/26 VwSen-260133/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.3 lit.g WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht nach Abs.4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs.1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt. Nach § 32 Abs.1 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 3... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 26.06.1995

RS UVS Oberösterreich 1995/03/30 VwSen-260115/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs.2 lit.h WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz, sofern die Tat nicht einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation (§ 32 Abs.4) ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt. Wer als Indirekteinleiter gemäß § 32 Abs.4 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt, bedarf... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 30.03.1995

TE UVS Niederösterreich 1993/02/16 Senat-WB-93-009

Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,--  ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1-        -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 16.02.1993

TE UVS Niederösterreich 1993/02/16 Senat-WB-93-008

Mit dem in Anfechtung gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 15.1.1993, wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden) verhängt und überdies die Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von S 400,--  ausgesprochen, weil er einem gewässerpolizeilichen Auftrag des Landeshauptmannes von NÖ vom 16.5.1990, Zl III/1-        -90, bis 23.6.1992 nicht nachgekommen wäre. Dieser bescheidmäßige Auftrag habe zum Inhalt gehabt, entweder u... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 16.02.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/02/16 Senat-WB-93-008

Beachte Ebenso: Senat-WB-93-009 Rechtssatz: Wird die bereits abgelaufene Frist in einem gewässerpolizeilichen Auftrag nachträglich verlängert, dann hat diese Fristverlängerung rückwirkende Eigenschaft.   Keine Strafbarkeit der Nichterfüllung des Auftrages in der Zeit zwischen Fristüberschreitung und Fristverlängerung, weil durch letztere eine für den Beschuldigten günstigere Rechtslage geschaffen wurde. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 16.02.1993

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