Entscheidungen zu § 138 Abs. 1 WRG 1959

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Entscheidungen 1-9 von 9

TE UVS Steiermark 2001/12/10 30.1-3/2001

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Eigentümer des Grundstückes Nr., KG. K, bis 31.7.2000 den wasserpolizeilichen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft V vom 22.12.1998, GZ.: 3 Ko 104/95, nicht erfüllt. Er habe dadurch § 137 Abs. 3 Z 8 WRG i.V. mit dem genannten Bescheid verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000.--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.12.2001

RS UVS Steiermark 2001/12/10 30.1-3/2001

Rechtssatz: Der wasserpolizeiliche Auftrag nach § 138 Abs 1 (lit a) WRG, eine (eigenmächtig vorgenommene) Schüttung im Bereiche eines Baches zu entfernen, kann sich nur auf jenen Teil der Schüttung beziehen, der nach § 38 Abs 1 WRG bewilligungspflichtig ist. Jener Teil ist lediglich der im Hochwasserabflussbereich gelegene Teil, wobei nach Abs 3 als Hochwasserabflussbereich das bei 30-jährigen Hochwässern überflutete Gebiet gilt (bezeichnet als "HQ 30 Bereich" des betreffenden Baches). Da ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.12.2001

RS UVS Salzburg 1998/06/24 9/103/1-1998nu

Rechtssatz: Ein Wiederherstellungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG darf nur die Beseitigung rechtswidriger Neuerungen zum Gegenstand haben, welche vor Erlassung des Beseitigungsauftrages bestanden haben. Der Auftrag konnte daher nur dahingehend lauten, rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge zu entfernen bzw Verunreinigungen zu beseitigen. Werden hingegen nach Erlassung des Beseitigungsauftrages zusätzliche Fahrzeuge abgestellt, dann ist deren Beseitigung gesondert aufzutragen; erst danach ist eine... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 24.06.1998

RS UVS Salzburg 1998/06/24 9/103/1-1998nu

Rechtssatz: Beseitigungsaufträge aufgrund des § 138 Abs 1 WRG sind ausreichend zu konkretisieren. Fehlt nämlich jede Konkretisierung der zu entsorgenden Fahrzeuge (zB nach Fahrgestellnummern) und damit ein Auftrag zur Entsorgung bestimmter Fahrzeuge, was für die Kontrolle der Befolgung des Entsorgungsauftrages sowie des Entsorgungsnachweises unerläßlich ist, scheidet eine Bestrafung daher in diesem Punkt aus. Insbesondere im Zusammenhang mit dem Verharren des Beschuldigten im strafbaren Ve... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Salzburg | 24.06.1998

RS UVS Kärnten 1998/06/19 KUVS-992/5/97

Rechtssatz: Kommt die Beschuldigte dem behördlichen Auftrag, binnen einer Frist, den Maschendrahtzaun, welcher konsenslos auf dem in ihrem Mieteigentum stehenden Grundstück errichtet wurde, zu entfernen, nicht fristgerecht nach, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.06.1998

RS UVS Oberösterreich 1996/04/17 VwSen-260179/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Beim gegenständlichen Sachverhalt kommt von vornherein nur der Deliktsfall einer bewilligungspflichtigen Anlage nach dem § 31b WRG 1959 in Betracht. Die strafbehördliche Tatanlastung iSd § 31a WRG 1959 betreffend Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe im Rechtshilfeersuchen war mangels einer einschlägigen Verordnung des BMfLW gemäß § 31a Abs.3 WRG 1959 von vornherein nicht zielführend. Einer solchen Verordnung kommt bezüglich der Bewilligungspflichten nach § 3... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 17.04.1996

RS UVS Oberösterreich 1995/03/28 VwSen-260113/6/Wei/Bk

Rechtssatz: Gemäß § 137 Abs 4 lit.i WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht nach Abs.5 einer strengeren Strafe unterliegt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs.1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt. Nach dem gegenständlich relevanten § 138 Abs.1 lit.a WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 28.03.1995

RS UVS Kärnten 1993/08/20 KUVS-1148/8/93

Rechtssatz: Liegt ein rechtskräftiger wasserpolizeilicher Auftragsbescheid vor - hier Auftrag die konsenslose Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse durch Beseitigung der künstlich geschaffenen Hindernisse zu beheben - so verantwortet der Beauftragte eine Verwaltungsübertretung, wenn er dem Bescheidauftrag nicht fristgerecht nachkommt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 20.08.1993

RS UVS Oberösterreich 1993/03/08 VwSen-260047/9/Gf/Hm

Rechtssatz: Keine Strafbarkeit, nach § 137 Abs. 4 lit. i iVm § 32 Abs. 2 lit. a und § 138 Abs. 1 lit. a WRG, wenn gegen den wasserpolizeilichen Auftrag - indem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung nicht ausgeschlossen wurde - rechtzeitig Berufung erhoben wurde und mit der Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes ein neuer, nicht mehr vom Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses erfaßter Zeitpunkt für die Verbindlichkeit dieses Auftrages festgelegt wird. Stattgabe.... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.03.1993

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