Norm: WRG §138 Abs6
Rechtssatz: Der Begriff "Betroffener" wurde durch die Einfügung des Abs 6 in § 138 WRG lediglich im Sinne der bisherigen Auslegung festgeschrieben und damit - ohne inhaltliche Änderung der bisherigen Rechtslage - klargestellt, daß auch Fischereiberechtige Maßnahmen nach § 138 Abs 1 WRG beantragen können. Entscheidungstexte 1 Ob 25/95 Entscheidungstext OGH 23.06... mehr lesen...