Norm: EO §216 Abs1 IWRG §138 Abs4
Rechtssatz: Der Ersteher kann die Zuweisung von ihm aufgewendeter Kosten der Entfernung von Bauschutt nicht als Vorzugsposten erreichen, weil für Kosten der Ersatzvornahme nach § 138 Abs 4 WRG kein gesetzliches Pfandrecht vorgesehen ist. Hat der Ersteher nicht die Kosten für eine Ersatzvornahme, sondern von sich aus diese Aufwendungen für Entsorgungsarbeiten getätigt, so geht ein zugunsten der Behörde für die K... mehr lesen...