IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, geb am **.**.****, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.11.2018, Zahl ****, betreffend eine Übertretung nach dem WRG 1959 zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 72,- zu leisten. ... mehr lesen...