Entscheidungsgründe: Die Kläger sind seit 1990 je zur Hälfte Eigentümer einer aus den Grundstücken 74 und 75 bestehenden Liegenschaft, der Beklagte ist seit 1987 Eigentümer einer Liegenschaft mit dem Grundstück 77/1. Auf den Grundstücken der Kläger entspringt jeweils eine Quelle; dem Beklagten steht ein nicht verbüchertes Wasserbezugsrecht an der auf dem Grundstück 75 befindlichen Quelle zu. Das Ausmaß dieses Wasserbezugsrechts ist strittig. Die Kläger begehrten zunächst die Fests... mehr lesen...
Norm: ABGB §443ABGB §1500WRG §126 Abs1
Rechtssatz: Da das Wasserbuch ein effizientes Auskunftsinstrument ist und den Charakter eines öffentlichen, dem Grundbuch nachgebildeten Buches hat, kann der Erwerber einer Liegenschaft mangels besonderer Umstände, die Bedenken erwecken müssen, auf die Richtigkeit der - wengleich bloß deklarativ wirkenden - Eintragungen vertrauen. Entscheidungstexte 1 O... mehr lesen...