Norm: ABGB §443ABGB §1500WRG §126 Abs1
Rechtssatz: Da das Wasserbuch ein effizientes Auskunftsinstrument ist und den Charakter eines öffentlichen, dem Grundbuch nachgebildeten Buches hat, kann der Erwerber einer Liegenschaft mangels besonderer Umstände, die Bedenken erwecken müssen, auf die Richtigkeit der - wengleich bloß deklarativ wirkenden - Eintragungen vertrauen. Entscheidungstexte 1 O... mehr lesen...