Begründung: Die Steiermärkische Landesregierung erklärte im Jahr 1991 per Verordnung eine Region ihres Bundeslandes zum Naturschutzgebiet. Die forstliche und jagdliche Nutzung ist auf diesen Gebieten nur sehr eingeschränkt zulässig. Die Antragstellerin (im Folgenden: der Bund) als Grundeigentümerin brachte 1993/1994 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Entschädigungsantrag wegen dieser Nutzungseinschränkungen ein. Die für die Ertragsminderung und Wirtschaftserschwerni... mehr lesen...
Norm: JN §1 CVIIIJN §1 BIIIWRG §117 Abs4
Rechtssatz: Sieht eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, also eine sukzessive Kompetenz zwingend vor und wird das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen, dann ist die Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge. Ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. ... mehr lesen...
Norm: JN §1 BIIIstmk NaturschutzG §25Oö WaldbrandbekämpfungsG §5 Abs2, WRG §117 Abs4
Rechtssatz: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs 4 WRG ist, dass der Antragsteller dem der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde nach § 117 Abs 1 WRG vorangegangenen Verfahren als Partei tatsächlich beigezogen war. War dies nicht der Fall, ist insoweit der (außerstreitige) Rechtsweg im Sinn des § 117 Abs ... mehr lesen...
Norm: EisbEG §18 Abs1StarkstromwegeG §20 litcWRG §117 Abs4
Rechtssatz: Verfügt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in einem Bescheid eine Nutzungsbeschränkung gemäß § 34 Abs 1 WRG und spricht sie sogleich über eine Entschädigung gemäß § 117 Abs 1 WRG ab, so beginnt die zweimonatige Frist für die Anrufung des Außerstreitgerichts (§ 117 Abs 4 WRG) dann erst mit der Zustellung der Entscheidung der Berufungsbehörde, wenn der erstinstanzliche Aus... mehr lesen...
Norm: WRG §117 Abs1WRG §117 Abs4WRG §117 Abs6
Rechtssatz: Weist die Wasserrechtsbehörde erster Instanz einen Antrag auf Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen oder Kosten im Sinne des §117 Abs1 WRG1959 mangels Kognitionsbefugnis zurück, so kann sich der Antragsteller dagegen nur im Verwaltungsrechtsweg zur Wehr setzen, er kann einen solchen Bescheid daher nicht unter Inanspruchnahme der sukzessiven gerichtlichen Zuständigkeit nach §1... mehr lesen...
Norm: WRG §26 Abs6 Satz2WRG §117 Abs1WRG §117 Abs4
Rechtssatz: Behielt sich in einem Entschädigungsverfahren nach § 12 Abs 4 WRG 1959 bereits die Wasserrechtsbehörde die Nachprüfung zuerkannter Entschädigungen gemäß § 117 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 vor und wird in der Folge gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 die gerichtliche Entscheidung beantragt, so tritt dadurch der verwaltungsbehördliche Nachprüfungsvorbehalt nicht außer Kraft. Diesfalls kann eine... mehr lesen...
Norm: ZPO §125 Abs2WRG §117 Abs4
Rechtssatz: Die Zweimonatsfrist des § 117 Abs 4 WRG, deren Beginn auf dem 30. Juni fällt, endet am 30. August. Entscheidungstexte 1 Ob 207/98t Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 207/98t Veröff: SZ 72/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111934 Do... mehr lesen...
Norm: AltlastensanierungsG §17WRG §117 Abs4WRG §117 Abs6
Rechtssatz: Das gerichtliche Verfahren gemäß § 117 WRG ist kein Rechtsmittelverfahren. Sein Gegenstand ist nicht die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides, weshalb die Frage der Zuständigkeit der bescheiderlassenden Wasserrechtsbehörde (hier: Bezirkshauptmann oder Landeshauptmann) nicht geklärt werden muß. Entscheidungstexte ... mehr lesen...