Begründung: Die Revision des Klägers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig: Die Revision des Klägers ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig: Rechtliche Beurteilung Auf die Frage, ob die Versicherung, die die Beklagte vereinbarungsgemäß hätte abschließen müssen, dur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt auf Grund der von ihm mit der beklagten Partei für den PKW Audi 80 Quattro 136 abgeschlossenen Kaskoversicherung den Reparaturaufwand samt Anhang für den Schadensfall vom 28.1.1984. Die beklagte Partei beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen lauteten Typenschein und Zulassungsschein auf den Namen des Klägers. Den Kau... mehr lesen...
Norm: VersVG §74VersVG §75VersVG §78
Rechtssatz: Bei der Versicherung für fremde Rechnung kommt für die verhaltensabhängigen Risikoausschlüsse (§§ 61 und 152 VersVG) gemäß § 78 VersVG sowohl das Verhalten des Versicherungsnehmers als auch des Versicherten in Betracht. Die Versicherung für fremde Rechnung kann neben fremdem Interesse auch eigenes Interesse decken und setzt in der Regel voraus, dass der Versicherer den Willen des Versicherungsneh... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.März 1953 geborene Zimmerer Karl A des Vergehens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, am 14.März und 18.April 1984 in Kapelln, Niederösterreich, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der B C D E AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung in den beiden von i... mehr lesen...
Die beklagte Partei war am 25. 8. 1978 Haftpflichtversicherer eines PKW, dessen Halter Nikolic B war. Mit diesem Fahrzeug stieß ein Bekannter des Halters, Tihomir M, am genannten Tage den Fußgänger Slobodan K vorsätzlich nieder, sodaß dieser schwer verletzt auf der Fahrbahn liegen blieb. Kurz darauf überfuhr der Lenker eines anderen, bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW den Schwerverletzten und dessen ihm zu Hilfe geeilte Ehefrau und tötete beide. Die klagende Partei b... mehr lesen...
Norm: VersVG §23VersVG §78
Rechtssatz: Gegen den Versicherungsnehmer richtet sich das Verbot einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG. Nur sofern die Regelung des § 78 VersVG Platz greift, ist auch das Verhalten des Versicherten für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers von Bedeutung. Entscheidungstexte 7 Ob 11/81 Entscheidungstext OGH 14.05.1981 7 Ob 11/81 ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art1 Abs2AKHB Art8 Abs1 Z1VersVG §78
Rechtssatz: In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist der mitversicherte Lenker, hinsichtlich dessen Person die Versicherung als für fremde Rechnung geschlossen gilt (Art 1 Abs 2 AKHB) nach der Regelung des § 78 VersVG zur Erfüllung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Obliegenheiten verpflichtet. Der Versicherer muß nur das Vorliegen einer objektiven Obliegenheitsverletzung nachweisen.... mehr lesen...
Der klagende Haftpflichtversicherer macht gegen die beklagte Versicherungsnehmerin Regreßansprüche nach § 158 f. VersVG. mit der Begründung: geltend, sie habe das versicherte Fahrzeug an Helmut D überlassen, obwohl sie gewußt habe oder wissen habe müssen, daß er, der dann den Unfall verschuldete, keinen Führerschein besitze. Die Beklagte habe überdies trotz Aufforderung gemäß § 12 Abs. 3 VersVG nicht rechtzeitig auf Deckung geklagt. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Nach s... mehr lesen...
Norm: AKHB Art1 Abs2VersVG §6 AVersVG §78
Rechtssatz: Obliegenheitsverletzungen eines Mitversicherten machen zwar ihm gegenüber leistungsfrei, wirken aber nicht gegen den Versicherungsnehmer. Entscheidungstexte 7 Ob 22/79 Entscheidungstext OGH 07.06.1979 7 Ob 22/79 Veröff: SZ 52/92 = VersRdSch 1981,391 7 Ob 6/84 Entsche... mehr lesen...