Norm: ABGB §481VermG §49
Rechtssatz: § 49 VermG schützt nur das Vertrauen des Erwerbers auf die im Grenzkataster festgelegten Grenzen, entbindet ihn aber nicht seiner Sorgfaltspflicht in Bezug auf offenkundige Dienstbarkeiten, sofern sie die Festlegung der Grundstücksgrenzen nicht berühren. Entscheidungstexte 6 Ob 268/04m Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 268/04m Veröff: ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke 262 und 376 je KG Sattendorf. Diese Grundstücke grenzen im Süden an das Grundstück 502/1 Ossiachersee, das als öffentliches Wassergut im Eigentum der klagenden R*** Ö*** steht. Bei Anlegung des Grundkatasters führte die den Grundstücken 262 und 376 entsprechende Grundfläche die Bezeichnung 501 KG Sattendorf; dieses Grundstück wurde um das Jahr 1951 in die Grundstücke 501/1 und 501/2, deren Bezeichnung später in 262 und 376 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §431ABGB §851VermG §25VermG §28VermG §49VermG §52
Rechtssatz: Auch bei Neuanlegung des Grenzkatasters bleibt die im außerstreitigen Verfahren festgestellte Grenze für den Grenzkataster maßgeblich, wenn es dem in diesem Verfahren Unterlegenen nicht gelingt, im Verfahren über seine Eigentumsklage sein besseres Recht und damit die Unrichtigkeit des im außerstreitigen Verfahren als berechtigt anerkannten Grenzverlauf zu beweisen; der blo... mehr lesen...