Norm: GMG §1 Abs1PatG §1 Abs1
Rechtssatz: Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nicht-technischer Merkmale besteht (und damit als Ganzes technischen Charakter aufweist), sind bei Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, während Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stütze... mehr lesen...
Norm: GMG §1 Abs1
Rechtssatz: Für das Vorliegen eines erfinderischen Schritts bedarf es nicht einer Leistung, die sich für einen Fachmann mit durchschnittlichem Können als nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt (Erfindungshöhe für Patent), es genügt vielmehr eine über die fachmännische Routine hinausgehende Lösung, die aber für den Durchschnittsfachmann grundsätzlich auffindbar ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GMG §1 Abs1
Rechtssatz: Für Gebrauchsmuster wird eine gewisse erfinderische Leistung gefordert. Die Erfindungsqualität muß jedoch bloß in geringerem Ausmaß, als dies für die Patentierung erforderlich ist, gegeben sein. Entscheidungstexte 4 Ob 6/96 Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 6/96 8 ObA 19/03g Entscheidungstex... mehr lesen...