Entscheidungen zu § 41 Abs. 1 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-8 von 8

TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/18 99/12/0159

Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Sommersemester 1995/96 an der Universität Wien die Studienrichtung Rechtswissenschaften; am 5. Oktober 1997 stellte sie an die zuständige Stipendienstelle der Studienbeihilfenbehörde den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 bewilligte die Studienbeihilfenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Studienbeihilfe ab 1. Oktober 1998 und stellte mit einem weiteren Bescheid vom sel... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 18.12.2003

RS Vwgh 2003/12/18 99/12/0159

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §59 Abs1;StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §49 Abs4 idF 1997/I/098;StudFG 1992 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/12/0074 E 6. September 1995 VwSlg 14312 A/1995 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 18.12.2003

TE Vwgh Erkenntnis 1995/9/6 95/12/0074

Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1988/89 die Studienrichtung Russisch und Polnisch an der Universität Wien. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1992 sowie vom 16. November 1993 gewährte die Studienbeihilfenbehörde - Stipendienstelle Wien der Beschwerdeführerin Studienbeihilfe in der Höhe von S 9.000,-- für das Studienjahr 1992/93 bzw. S 6.700,-- für das Studienjahr 1993/94 sowie jeweils Fahrtkostenbeihilfe in der Höhe von S 300,-- pro Monat. In dem dem Studienjahr 1... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 06.09.1995

RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art11 Abs2;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art18 Abs1;StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §49;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §51;
Rechtssatz: Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 41 Abs 1, § 49 und § 51 StudFG 1992 im Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG. Was zur Klärung des maßgebendes Sachverhaltes gehört, bestimmt sich nach d... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.09.1995

RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte61/01 Familienlastenausgleich62 Arbeitsmarktverwaltung63/02 Gehaltsgesetz65/01 Allgemeines Pensionsrecht66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze67 Versorgungsrecht72/13 Studienförderung
Norm: AlVG 1977;BSVG;B-VG Art140 Abs1;B-VG Art7 Abs1;FamLAG 1967;GehG 1956 §13a;HVG §58 Abs1;KOVG 1957 §54 Abs1;PG 1965 §39;StGG Art2;StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.09.1995

RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §59 Abs1;StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §49 Abs3;StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;StudFG 1992 §6;
Rechtssatz: Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches; denn der Eintri... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 06.09.1995

TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/22 94/12/0055

Der Beschwerdeführer studiert an der Universität Linz seit dem Wintersemester 1988/1989 die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik. Am 13. Jänner 1993, also im neunten Semester des ersten Studienabschnittes, legte er die erste Diplomprüfung ab. Am 9. März 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Studienbeihilfe, welche ihm mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 15. Juli 1993 für das Sommersemester 1993 und für das Wintersemester 1993/94 bewilligt wurde. Ebenfa... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.03.1995

RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0055

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §41 Abs1;StudFG 1992 §50 Abs2;
Rechtssatz: Die maßgebliche "Zeiteinheit" für die Gewährung von Studienbeihilfe nach dem StudFG 1992 stellt das Semester dar. So wird beispielsweise Studienbeihilfe gemäß § 41 Abs 1 StudFG 1992 für zwei Semester zuerkannt; gemäß § 50 Abs 2 StudFG 1992 erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit dem Ende des letzten Monates jenes Semes... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.03.1995

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