Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 StudFG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1993/6/23 89/12/0190

Die Beschwerdeführerin suchte mit Schreiben vom 22. September 1988 (eingelangt bei der zuständigen Studienbeihilfenbehörde Wien am 18. Oktober 1988) um Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1983 für das Studienjahr 1988/89 an. Auf Grund der von ihr beigebrachten Unterlagen wies die genannte Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 13. Jänner 1989 mit der Begründung: ab, es läge keine soziale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a des Studienför... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 23.06.1993

RS Vwgh 1993/6/23 89/12/0190

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag72/13 Studienförderung
Norm: EStG 1972 §2 Abs3 Z4;EStG 1972 §25;EStG 1972 §3 Z4;StudFG 1983 §2 Abs1 lita;StudFG 1983 §3 Abs2;StudFG 1983 §4 Abs1;StudFG 1983 §4 Abs2;StudFG 1983 §5 lita;
Rechtssatz: Treffen Hinzurechnungsbeträge nach § 5 lit a StudFG (hier: Notstandshilfe) mit sonstigem Einkommen (iSd EStG 1972) zusammen, ist jeweils jenes Kalenderjahr für den Hinzurechn... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.06.1993

RS Vwgh 1986/9/22 85/12/0075

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §3 Abs1;StudFG 1983 §3 Abs2;StudFG 1983 §3 Abs4;
Rechtssatz: Der Sinne des § 3 Abs 4 StudFG besteht eindeutig darin, für berufstätige Studierende einen Anreiz zu bieten, ihren Beruf aufzugeben oder zumindest weitestgehend einzuschränken, um sich voll dem Studium widmen zu können. Nur dann (- dies ergibt sich zwingend aus der Verwendung des Wortes "sodann" im zweiten ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.09.1986

RS Vwgh 1986/9/22 85/12/0075

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §3 Abs2 litb;
Rechtssatz: Der Bf, der seinen Beruf bereits vor Beginn seines Studiums aufgegeben hat, darf auch im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes nicht schlechter behandelt werden als ein Studierender, der seinen Beruf iSd § 3 Abs 4 StudFG erst aufgibt, um Studienförderung zu erlangen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.09.1986

RS Vwgh 1986/9/22 85/12/0075

Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1983 §3 Abs1;StudFG 1983 §3 Abs2;StudFG 1983 §3 Abs4;
Rechtssatz: Für den Nachweis des Einkommens, nach dem die soziale Bedürftigkeit des Förderungswerbers zu beurteilen ist, darf nur dann das letztvergangene Kalenderjahr herangezogen werden, wenn der Förderungswerber im Zeitpunkt der Antragstellung noch Einkommen bezieht (§ 3 Abs 2 lit b StudFG). Daraus folgt, dass iSd R... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.09.1986

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