Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs6 Z1 idF 1997/I/098;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;StudFG 1992 §41 Abs3;
Rechtssatz: Dass die Ablegung der Diplomprüfung innerhalb der Inskriptionsfrist des laufenden Semesters zur Zurechnung zum Vorsemester führe, lässt sich dem StudFG 1992 nicht entnehmen. Insbesondere sieht nicht einmal die begünstigende
Norm: des § 41 Abs. 3 StudFG 1992, die allerdi... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1997/I/098;StudFG 1992 §20 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall bei einer Gesamtwürdigung, in der auch das Studienverhalten des Studierenden während der ersten vier Semester (vor dem Eintreten des im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 3 StudFG 1992 zweifellos gegebenen wichtigen Grundes, eines Überfalls) mit einb... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1991/92 Rechtswissenschaften an der Universität W. Am 25. November 1994 (eingelangt am 6. Dezember 1994) brachte die Beschwerdeführerin, die sich zu diesem Zeitpunkt im siebenten Semester des ersten Studienabschnittes befand, bei der Studienbeihilfenbehörde einen an die belangte Behörde gerichteten formularmäßigen Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit (§ 19 Abs. 6 Z. 2 StudFG) ein. Als wichtigen Gr... mehr lesen...
Der 1970 geborene Beschwerdeführer betreibt das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Er legte die erste Diplomprüfung am 19. Juni 1993, die zweite Diplomprüfung am 2. Februar 1999, im insgesamt 11. Semester nach Ablegung der 1. Diplomprüfung, ab. Er überschritt damit die gesetzliche Studiendauer um insgesamt 5 Semester im 2. Abschnitt. Vorliegendenfalls ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im anschließenden Doktoratsstudium strittig. Der... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §167;StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;StudFG 1992 §19 Abs4;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1998/I/077;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass aufgrund eines Antrages eines Studierenden auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 eine Berücksichtigung der Pflege und Erziehung seines Kindes bei der im B... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)72/13 Studienförderung
Norm: ABGB §144;ABGB §146;ABGB §166;ABGB §672;StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;StudFG 1992 §19 Abs4;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1998/I/077;
Rechtssatz: § 19 Abs 4 StudFG 1992 setzt voraus, dass der Studierende zur Pflege und Erziehung des Kindes gesetzlich verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1993/94 das Doktoratsstudium der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften mit einem Dissertationsfach aus der Studienrichtung Deutsche Philologie. Das Dissertationsthema "Die Gestalt des Großvaters in der österreichischen Gegenwartsliteratur" wurde der Beschwerdeführerin am 11. November 1993 bekanntgegeben. Die vorgesehene Studienzeit für dieses Doktoratsstudium beträgt vier Semester. Am 7. März 1996 brachte die Beschwerdefü... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus: Der Beschwerdeführer studiert seit dem Sommersemester 1992 Medizin und beendete den ersten Studienabschnitt mit dem ersten Rigorosum am 10. Jänner 1997 (= 10. Semester). Am 3. April 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit im ersten Studienabschnitt wegen Krankheit. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Be... mehr lesen...
Der 1959 geborene Beschwerdeführer begann nach Absolvierung des Vorstudienlehrganges im Wintersemester 1980/81 ein Studium an der Universität für Bodenkultur in Wien und wechselte im Wintersemester 1984/85 zum Studium der Medizin an der Universität Wien. Am 22. Mai 1990 (also im 12. Semester seines Studiums der Medizin) legte der Beschwerdeführer die letzte Teilprüfung des ersten Rigorosums erfolgreich ab. Am 26. März 1993 stellte er bei der belangten Behörde den Antrag auf ... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/10/07 94/12/0247 2 Stammrechtssatz Zeitliche Verzögerungen bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Studienbeginn, denen nicht rechtzeitige Aktivitäten vorangegangen sind, erfüllen grundsätzlich nicht den Tatbestand des § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992. ... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: AHStG §7 Abs4;StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/11/08 94/12/0351 1 Stammrechtssatz Mangelnde Sprachkenntnisse können nicht als wichtiger Grund für eine Verlängerung der Anspruchsdauer trotz Studienzeitüberschreitung iSd § 19 Abs 2 Z 3 StudFG 1992 angesehen werden, weil es... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §38;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2;StudFG 1992 §20 Abs2;StudFG 1992 §6 Z3 idF 1997/098;
Rechtssatz: Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschrei... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/10/07 94/12/0247 1 Stammrechtssatz Wohnungssuche kann nicht als Verlängerungsgrund iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 gewertet werden, weil es sich dabei weder um ein Auslandsstudium, noch um eine zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeit, noch um eine ÄHNLICHE außergewöhnliche STUDIENbelastu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §37;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/10/07 96/12/0036 2 Stammrechtssatz Bei der nach § 19 Abs 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 (sowohl für die Z 1 als auch die Z 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf kann sich die Behörde auch nur auf die eigene Einschätzung... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studierte vom Wintersemester 1975/76 bis einschließlich Wintersemester 1977/78 an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz Gebrauchsgraphik und Keramik. Im Sommersemester 1990 nahm sie das Studium der Architektur an der Technischen Universität Wien auf und inskribierte in jedem Folgesemester. Mit einem entsprechenden Vordruck suchte sie gemäß § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) am 15. April 1994 um (nacht... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studierte seit dem Wintersemester 1993/94 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz und erhielt Studienbeihilfe; dieser Anspruch erlosch mit Ende des Wintersemesters 1994/1995. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin mit Datum 24. April 1995 bei der Studienbeihilfenbehörde einen an die belangte Behörde gerichteten formularmäßigen Antrag auf Verlängerung der Anspruchsdauer um ein weiteres Semester nach § 19 Abs. 6 Z. 1 StudFG ein, de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer begann sein Studium der Studienrichtung Architektur an der Technischen Universität (TU) Wien im Wintersemester (WS) 1989/90 und war in jedem Folgesemester inskribiert. Er bezog in den Studienjahren 1989/90 bis einschließlich 1991/92 Studienbeihilfe; das Nichterlöschen der Studienbeihlfe mit Ablauf des WS 1991/92 und ihre Gewährung auch im Sommersemester (SS) 1992 (= 6. Semester im ersten Studienabschnitt bei einer Studienzeit von vier Semester) geht darauf zu... mehr lesen...
Der 1971 geborene Beschwerdeführer studiert seit dem Wintersemester 1989/90 Medizin an der Karl-Franzens Universität Graz. Am 2. Februar 1994 stellte er erstmals bei der belangten Behörde den Antrag auf Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992). Er brachte vor, daß er mit einem Jahr Kinderlähmung bekommen habe und als "Pflegefall der Stufe 2" (nach dem OÖ. BehindertenG) eingestuft sei. Bedingt durch se... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin studiert seit dem Wintersemester 1991/92 an der Universität Salzburg die Studienrichtung "Geschichte und Sozialkunde (Lehramt)" (im folgenden G/LA) und "Französisch (Lehramt)" (im folgenden F/LA). Die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung G/LA legte sie im Sommersemester 1993, die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung F/LA im Wintersemester 1993/94 ab. Im Sommersemester 1995 absolvierte sie ein Auslandsstudium an der Universität Reims Champagne Ar... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer studierte seit dem Wintersemester 1989/90 an der Universität für Bodenkultur in Wien die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft. Er legte die erste Diplomprüfung im Juni 1992 ab. Gleichzeitig mit seinem bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, eingebrachten Antrag vom 17. Oktober 1995 auf Gewährung einer Studienbeihilfe - der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Antragstellung im siebenten Semester des zweiten Studienabschnittes sei... mehr lesen...
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin war nach den vorgelegten Unterlagen jedenfalls von Jänner 1990 bis 30. Juni 1995 durchgehend berufstätig. Nach Ablegung der Studienberechtigungsprüfung inskribierte sie ab dem Wintersemester 1993/94 die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Universität Graz. Ab diesem Zeitpunkt war sie (bis zum Ende ihrer Berufstätigkeit) nur mehr halbtägig beschäftigt. Ein Anspruch auf Studienförderung im Studienjahr 1993/94 war mangels sozialer Bedürftig... mehr lesen...
Rechtssatz: Beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 19 Abs 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 müssen vorliegen (argumento "und"), damit eine Nachsicht vom Mangel des günstigen Studienerfolges nach dieser Bestimmung zu gewähren ist (Hinweis E 14.9.1994, 93/12/0168). Im RIS seit 08.01.2002 mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/13 Studienförderung
Norm: AHStG §8 Abs2;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1994/619;StudFG 1992 §20 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/10/07 97/12/0199 2 Stammrechtssatz Einer Behinderung nach § 8 Abs 2 AHSchStG kommt für die Ermittlung der in § 20 Abs 2 StudFG 1992 festgelegten Zeitspanne keine rechtliche Bedeutung zu, da § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 idF BGBl 1994/619,... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;
Rechtssatz: Berufstätigkeit kann nicht als Verlängerungsgrund iSd § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 gewertet werden, weil es sich dabei weder um ein Auslandsstudium, noch um zeitaufwendige wissenschaftliche Arbeiten oder ÄHNLICHE außergewöhnliche STUDIENbelastungen (=Belastung durch das Studium; Hinweis E 14.9.1994, 93/12/0318) handelt. ... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0282 1 Stammrechtssatz Die im § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlängern... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)72/13 Studienförderung
Norm: B-VG Art7 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs6;
Rechtssatz: Sieht der Gesetzgeber aus den in § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 genannten drei alternativen Gründen die Verlängerung der Anspruchsdauer im Einzelfall vor, so ist es wegen der damit im Vergleich zum Regelfall verbundenen Verlängerung des Zeitraumes der staatlichen Förderung (um ein Semester) nicht u... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/11/16 94/12/0282 1 Stammrechtssatz Die im § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 vorgesehene Verlängerung kommt nur für ein an den Ablauf der Anspruchsdauer unmittelbar anschließendes Semester in Betracht. Dafür spricht der Wortlaut (arg.: "... die Anspruchsdauer um ein WEITERES Semester zu verlängern... mehr lesen...
Rechtssatz: § 41 Abs 3 StudFG 1992 findet im Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 bei der Beurteilung der günstigen Studienprognose keine Anwendung, da der Verfahrensgegenstand nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 ungeachtet des inhaltlichen Zusammenhanges mit dem Studienbeihilfeverfahren nach § 39 Abs 1 StudFG 1992 weder den Anspruch auf Studienbeihilfe noch dessen Erlöschen betrifft. Im RIS seit 08.01.2002 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/13 Studienförderung
Norm: AVG §37;StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;StudFG 1992 §19 Abs6 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/10/07 96/12/0036 2 Stammrechtssatz Bei der nach § 19 Abs 6 letzter Halbsatz StudFG 1992 (sowohl für die Z 1 als auch die Z 2) anzustellenden Prognoseentscheidung über den weiteren Studienverlauf kann sich die Behörde auch nur auf die eigene Einschätzung... mehr lesen...
Index: 72/13 Studienförderung
Norm: StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;StudFG 1992 §41 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1998/10/07 97/12/0168 4 Stammrechtssatz § 41 Abs 3 StudFG 1992 findet im Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 bei der Beurteilung der günstigen Studienprognose keine Anwendung, da der Verfahrensgegenstand nach § 19 Abs 6 Z 1 StudFG 1992 ungeachtet des inhaltlichen Zusammenhanges mit dem S... mehr lesen...