Entscheidungen zu § 57 Abs. 3 SPG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/30 2000/01/0018

In ihrer an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gerichteten "Maßnahmenbeschwerde" brachte die Mitbeteiligte - im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung - im Wesentlichen vor, sie sei am 9. Oktober 1997 im Bereich der U-Bahnstation Karlsplatz von einem Polizisten mit ihrem Familiennamen angerufen und aufgefordert worden, auf das Wachzimmer mitzukommen. Dort sei sie aufgefordert worden, den bei ihr befindlichen großen Plastiksack auszuräumen, dessen Inhalt (Spielze... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.01.2001

RS Vwgh 2001/1/30 2000/01/0018

Index: 41/01 Sicherheitsrecht
Norm: SPG 1991 §40;SPG 1991 §57 Abs3;
Rechtssatz: Die Aufforderung an die Mitbeteiligte zum Mitkommen auf das Wachzimmer (und ihre nachfolgende Verbringung dorthin) erfolgte zum Einen zwecks der Durchsuchung ihres Plastiksackes und zum Anderen im Hinblick auf die durchzuführende "Personenanfrage". Für die Durchsuchung des Plastiksackes der Mitbeteiligten bestand allerdings keine Grund... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.01.2001

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