Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Am XXXX .2017, ergänzt mit dem Schreiben vom XXXX .2017, brachte die mitbeteiligte Partei eine Beschwerde nach § 1 DSG ein, worin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung behauptet und zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Landespolizeidirektion XXXX , anlässlich eines Einsatzes am XXXX .2016 im Krankenhaus XXXX zwei Einsatzberichte verfasst habe. Die Einsatzberichte würden personenbezogene Daten über... mehr lesen...