Norm: ABGB §§1319 a1333 Abs31415RATG §23ZPO §43
Rechtssatz: 1. Bei einer grob fahrlässigen Vernachlässigung der Streupflicht gemäß §1319a ABGB des Straßenerhalters und einer für die gegebenen Straßen- und Witterungsverhältnisse eingehaltenen überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Lenkers ist grundsätzlich ein gleichteiliges Verschulden anzunehmen. 2. Mit der Neufassung des § 1333 Abs 3 ABGB wurde das Institut der vorprozessualen Kosten als solches ... mehr lesen...
Beschluss gefasst: Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist nicht berechtigt. Der vorliegenden Entscheidung sind nachfolgende Erwägungen voranzustellen: 1.0 Allgemeines: Im Zusammenhang mit der Beurteilung der vorliegenden Kostensache stellt sich die entscheidungswesentliche Rechtsfrage über das Verhältnis des durch das ZinsRÄG neu geschaffenen § 1333 Abs 3 ABGB zu § 23 Abs 1 RATG. Die Rechtsmittelsenate des Landesgerichtes Klagenfurt haben zu dieser Frage bere... mehr lesen...
Norm: ABGB §1333 Abs3RATG §23
Rechtssatz: Zufolge der Sonderregelung des § 23 Abs 1 RATG ist § 1333 Abs 3 ABGB einschränkend dahin auszulegen, dass die dort erwähnten "außergerichtlichen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen" auf anwaltliche Mahnschreiben nicht anzuwenden sind, insoweit der Hauptanspruch mit Klage geltend gemacht wird. Entscheidungstexte 1 R 108/04h Entscheidu... mehr lesen...
Norm: RATG §23
Rechtssatz: Im Revisionsverfahren gebührt mangels einer dem Berufungsverfahren entsprechenden Rechtsgrundlage (§ 23 RATG) nicht der dreifache, sondern nur der einfache Einheitssatz für Nebenleistungen. Entscheidungstexte 10 ObS 357/00y Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 357/00y 9 ObA 155/01m Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41RATG §23StPO §393 Abs5
Rechtssatz: § 23 Abs 1 RATG und § 393 Abs 5 StPO sind in dem Sinn analogiefähig, daß sämtliche zur Betreibung der letztlich eingeklagten Forderung vorprozessual getätigten Aufwendungen entsprechend dem Prozeßerfolg in der Hauptsache als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, nicht aber selbständig eingeklagt werden dürfen. Der Entscheidung des LG Linz in RIS-Justiz RLI 00018 wird nicht gefolgt. ... mehr lesen...
Norm: RATG §23
Rechtssatz: Kosten eines deutschen Rechtsanwaltes für ein außergerichtliches Mahnschreiben sind nicht mit den Kosten abgedeckt, die dem später beauftragten österreichischen Prozeßanwalt zustehen und daher nicht in dessen Einheitssatz enthalen. Entscheidungstexte 11 R 204/98s Entscheidungstext LG Linz 12.11.1998 11 R 204/98s ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger begehrten von der Beklagten zunächst S 1,329.216,20 mit dem wesentlichen Vorbringen, mit ihr einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 1,180.000,-- geschlossen zu haben. Nach Übernahme hätten sich Sach- und Rechtsmängel gezeigt; der Verkehrswert der Liegenschaft bei Vertragsabschluß sei maximal S 500.000,-- gewesen, weshalb die Kläger die Aufhebung des Vertrages aus dem Titel der laesio enormis gemäß §§ 934 f ABGB "erklärten", den ... mehr lesen...
Norm: RATG §23
Rechtssatz: Wird eine Partei, die nicht am Gerichtsort wohnt, von einer Rechtsanwaltssozietät (GesbR) mit Sitz außerhalb des Gerichtsortes vertreten, hat aber einer der Sozietätspartner seinen Kanzleisitz am Gerichtsort und schreitet dieser Anwalt auch bei den Verhandlungen ein, so gebührt kein doppelter Einheitssatz nach § 23 Abs. 5 RATG. Entscheidungstexte 16 R 77/98f ... mehr lesen...
Norm: ZPO §41RATG §23
Rechtssatz: Bei Substituierung eines ausländischen Rechtsanwalts kann nur entweder ein Honorar nach österreichischen RA-Tarifsätzen oder Ersatz der Kosten des ausländischen Substituten als Barauslagen, allenfalls zuzüglich des Honorars für das Auftragsschreiben (TP 5 oder 6) verlangt werden. Entscheidungstexte 4 R 283/96s Entscheidungstext OLG Innsbruck 05.12.199... mehr lesen...
Norm: RATG TP3ARATG §23
Rechtssatz: Die Kosten des Aufforderungsschreibens (in einer Versicherungsschadenssache) sind vom Einheitssatz umfaßt und im Verhältnis zum Prozeßgegner nicht gesondert nach TP 3 A RATG (vgl § 8 Abs 3 AHR) zu honorieren. Entscheidungstexte 2 Ob 70/95 Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 70/95 European Case Law I... mehr lesen...
Norm: ZPO §41RATG §23
Rechtssatz: Bei Substituierung eines ausländischen Rechtsanwalts gebührt, wenn dessen Kosten als Barauslagen verzeichnet werden, kein (zusätzlicher) Einheitssatz. Entscheidungstexte 4 R 241/94 Entscheidungstext OLG Innsbruck 21.09.1994 4 R 241/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0819:199... mehr lesen...
Norm: RATG §23RAO §14RAO §45ZPO §31 Abs2ZPO §64 Abs1 Z3
Rechtssatz: Der für eine Intervention bei (aus der Sicht der Streitpartei) auswärtigen Prozeßhandlungen von der Rechtsanwaltskammer bestellte auswärtige Rechtsanwalt ist nicht als Substitut ihres am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Vertreters anzusehen. Diesem gebührt für die auswärtige Verhandlungsvorrichtung durch den Verfahrenshelfer nur der einfache Einheitssatz. ... mehr lesen...
Norm: RATG §23
Rechtssatz: Die Kosten der pflegschaftsbehördlichen Ermächtigung zur Prozeßführung für den minderjährigen Kläger fallen unter den Einheitssatz für Nebenleistungen und sind nicht gesondert zu honorieren. Entscheidungstexte 6 Ob 519/91 Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 519/91 European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...