Norm: RATG §21 Abs1
Rechtssatz: Ein Mehraufwand bei der Kommunikation und Korrespondenz mit einer fremdsprachigen Partei ist nicht erkennbar, wenn die Muttersprache der Partei auch jene des (inländischen) Parteienvertreters ist, sodass ein Zuschlag nach § 21 Abs 1 RATG allein wegen "Korrespondenz und Kommunikation mit fremdsprachigem Klienten" nicht gebührt. Entscheidungstexte 4 R 15/20t ... mehr lesen...
Norm: RATG §21 Abs1
Rechtssatz: Für eine nach Art und Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigende Leistung des Rechtsanwalts ist nicht einfach der Umfang der Arbeit, die der Rechtsanwalt von sich aus verrichtete, sondern allein das Verhältnis zwischen diesem und dem damit erzielbaren Erfolg bedeutsam. Entscheidungstexte 1 Ob 105/99v Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 105/99v ... mehr lesen...