Norm: GmbHG §10bGmbHG §52
Rechtssatz: Eine GmbH kann auch während aufrechter Gründungsprivilegierung eine Kapitalerhöhung durchführen. Entscheidungstexte 6 Ob 54/20i Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 54/20i Beisatz: Bei einem im Zuge einer Kapitalerhöhung neu hinzutretenden Gesellschafter sind nur der Betrag der übernommenen Stammeinlage und die darauf zu leistenden Einzahlung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin begehrt die Beklagten schuldig zu erkennen, der Konkursmasse den Fehlbetrag von 965.000 EUR aus einer am 17. September 2004 beschlossenen und im Firmenbuch eingetragenen Erhöhung des Stammkapitals von 35.000 EUR auf 1.000.000 EUR als Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen des österreichischen Gesellschaftsrechts oder auf deliktischer Grundlage zu ersetzen. Die Erstbeklagte sei seit 2002 Alleingese... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52GmbHG §82UmgrStG §16 Abs5
Rechtssatz: Unbare Entnahme: Als Gegenleistung für das eingebrachte und veräußerte Unternehmen verpflichtet sich die übernehmende Gesellschaft zu einer Geldleistung an den einbringenden Gesellschafter. Entscheidungstexte 2 Ob 143/07d Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 143/07d 6 Ob 165/16g Ents... mehr lesen...
Norm: FBG §5 Z2GmbHG §52UmgrStG §13 ABs1
Rechtssatz: Die Einbringung einer Beteiligung als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft wirkt nur dann auf den Stichtag der Einbringungsbilanz zurück, wenn die Anmeldung der Kapitalerhöhung innerhalb der 9-Monatsfrist des § 202 Abs 2 HGB erfolgt. Erfolgt die Anmeldung nach Ablauf dieser Frist, ist Einbringungsstichtag der Tag des Einlangens des Firmenbuchgesuches. Eine Beteiligung, die sich zu diesem Z... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52GmbHG §82UmgrStG §16 Abs5
Rechtssatz: Bei der Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage gegen Anteilsgewährung kann die Einlagenrückgewähr darin bestehen, dass der Verkehrswert des in die Kapitalgesellschaft eingebrachten Unternehmens unter Berücksichtigung der aufgrund unbarer Entnahmen bestehenden Verbindlichkeit der Gesellschaft die gewährte Stammeinlage nicht deckt oder die Entnahmen zu einer wertmäßigen Überschuldung de... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6GmbHG §6aGmbHG §52
Rechtssatz: Die Einbringung eines Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Anteilsgewährung stellt einen sachlichen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Kapitalerhöhung (und nicht zur ursprünglichen Bargründung) her und ist daher keine "verdeckte" Sacheinlage. Entscheidungstexte 6 Ob 196/03x Entscheidungstext OGH 23.10.2003 6 Ob 196/0... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52
Rechtssatz: Eine Erhöhung des Stammkapitals ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Gesellschafter wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die neuen Stammanteile zu übernehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 190/01z Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 190/01z 3 Ob 183/01k Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 183/01k ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52GmbHG §62HGB §142HGB §202
Rechtssatz: 1. Die Einbringung von Kommanditanteilen aller Kommanditisten einer Gesellschaft mbH & Co KG in die Komplementärgesellschaft gegen Übernahme von Geschäftsanteilen kann eine zulässige Sacheinlage sein. 2. Diese Einbringung ist der Einbringung eines Unternehmens gleichzuhalten. Wenn die übrigen Voraussetzungen des § 6a Abs 2 GmbHG vorliegen, ist bei der Kapitalerhöhung eine Gründungsprüfung... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52
Rechtssatz: Mit Abschluß des Übernahmsvertrags - hier eines Sacheinlagevertrags - erwirbt die Gesellschaft unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch einen klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage. Entscheidungstexte 1 Ob 509/96 Entscheidungstext OGH 23.04.19... mehr lesen...
Norm: ZPO §14 BaGmbHG §52
Rechtssatz: Erklärt eine Kommanditgesellschaft, die von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschlossene Erhöhung des Stammkapitals zu übernehmen, und schließen die Gesellschaften einen darauf bezogenen Sacheinlagevertrag, kann ein auf die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Übernahmserklärung und des Sacheinlagevertrags bezogenes Klagebegehren nur gegen die Gesellschaften als einheitliche Streitpartei erh... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52
Rechtssatz: Die Übernahmserklärung (der Übernahmsvertrag) wirkt nach der Eintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber jedermann. Entscheidungstexte 1 Ob 509/96 Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96 Veröff: SZ 69/94 1 Ob 135/06v Entscheidungstext OGH 17.... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52GmbHG §53GmbH §55
Rechtssatz: Sobald ein Beschluß auf Erhöhung des Stammkapitals im Firmenbuch eingetragen wurde, ist jede Anfechtung der Übernahmserklärung (des Übernahmsvertrags) gegenüber der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ausgeschlossen. Entscheidungstexte 1 Ob 509/96 Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 509/96 Veröff: SZ 69/94 ... mehr lesen...
In der außerordentlichen Generalversammlung der beklagten Gesellschaft m. b. H. am 28. Mai 1979 haben die Gesellschafter M Aktiengesellschaft, A und B mit einer Mehrheit von 85.2275% der abgegebenen Stimmen in Abwesenheit der Gesellschafter C, D, E gegen die Stimmen des klagenden Gesellschafters und seiner Mutter unter gleichzeitiger Änderung des § 5 des Gesellschaftsvertrages (Stammkapital) die Erhöhung des Stammkapitals um 2 Mill. S von 10 Mill. S auf 12 Mill. S und die Überlassung ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §50 Abs4GmbHG §52Abs3GmbHG §115
Rechtssatz: Wird das gesetzliche Bezugsrecht für alle Gesellschafter zur Gänze oder nach dem Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am Stammkapital ausgeschlossen und im Umfange des Ausschlusses des Bezugsrecht einem Dritten gewährt, so kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt sein, weil sich der damit verbundene Nachteil (Einbußen an der Mitgliedschaft) auf alle Gesellschafter verhältnismä... mehr lesen...
Am 12. November 1959 schlossen Johann H., Gustav W., Hans P. und Herbert P. einen Vertrag, durch den die Sch.-Lift Gesellschaft m. b. H. in S. gegrundet wurde. Johann H. war mit einer Stammeinlage von 100.000 S und einem Geschäftsanteil von 40%, Gustav W. mit 50.000 S und 20%, Hans P. mit 25.000 S und 10% sowie Herbert P. mit 35.000 S und 30% beteiligt. Die Gesellschaft wurde am 12. April 1960 ins Handelsregister eingetragen. Schon vorher, nämlich mit Abtretungsvertrag und Notariatsak... mehr lesen...
Norm: GmbHG §49GmbHG §52
Rechtssatz: Der Notariatsakt ersetzt die vom Gesetz vorgeschriebene notarielle Beurkundung, sofern sämtliche Gesellschafter gleichzeitig vor dem Notar erscheinen und dort einstimmig ihren Willen im Sinne des zu fassenden Beschlusses erklären. Entscheidungstexte 5 Ob 337/68 Entscheidungstext OGH 15.01.1969 5 Ob 337/68 Veröff: SZ 42/6 = EvBl 1969/237 S... mehr lesen...
In der außerordentlichen Generalversammlung vom 16. April 1958 beschlossen der Erstbeklagte sowie die Zweit- und Drittbeklagte als erbserklärte Erbinnen des am 5. Dezember 1957 verstorbenen Georg J. als Gesellschafter der im Handelsregister Wien protokollierten Firma N. Gesellschaft m. b. H. die Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch Erhöhung des Stammkapitals von 50.000 S auf 200.000 S. Die Gesellschafter erklärten, die Stammkapitalserhöhung gleichteilig zu übernehmen, sodaß ihr... mehr lesen...
Norm: GmbHG §52GmbHG §53GmbHG §84
Rechtssatz: Der Masseverwalter kann vor Aufhebung des Konkurses über die GmbH keine Klage auf Durchsetzung einer von den Gesellschaftern vor Konkurseröffnung zwar beschlossenen, aber noch nicht durchgeführten Abänderung des Gesellschaftsvertrages durch Erhöhung des Stammkapitals erheben, weil diese nicht dem Zwecke der Liquidation, sondern der Erweiterung der wirtschaftlichen Grundlage der Gesellschaft dient. ... mehr lesen...
Die Gesellschafter der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung waren bei der am 8. Jänner 1962 mit einem Stammkapital von 100.000 S erfolgten Gründung: Valentin K. mit 50%, Aloisia K. und Doktor Adolf K. mit je 20% und der Kläger mit 10%. Dasselbe Beteiligungsverhältnis bestand nach einer Kapitalserhöhung auf 300.000 S durch den Beschluß der Generalversammlung vom 6. Oktober 1962. In der Generalversammlung vom 27. April 1963 wurde gegen die Stimme des Klägers beschlossen, da... mehr lesen...