Begründung: Die klagende Partei, eine GmbH mit Sitz in Österreich, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. 4. 2004 gegründet. Geschäftsführerin ist Maria E*****, Gesellschafter sind die italienischen Staatsbürger Fausto M***** und Ferrante P*****, wobei ersterer einen Geschäftsanteil von 90 % hält. Die beklagte „Limited“, wurde am 20. 6. 2004 in den Vereinigten Arabischen Emiraten gegründet und ist dort als „Offshore Firma“ registriert. Geschäftsführende Direktoren sind der britische... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Juni 2007, AZ 19 Cg 89/05t, wurde die verpflichtete Partei dazu verurteilt, binnen vier Wochen über die gesamte geschäftliche Tätigkeit unter Verwendung des Zeichens „M*****“, in welcher Form auch immer, und/oder verwechselbar ähnlicher Zeichen Rechnung zu legen, wobei Auskunft über sämtliche zur Bemessung der gesetzlichen Zahlungsansprüche notwendigen Umstände zu geben ist, wie insbesondere über den Umsatz und ... mehr lesen...
Begründung: Mit rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichts Wien vom 22. Juni 2007, 19 Cg 89/05t, wurde die verpflichtete Partei dazu verurteilt, binnen vier Wochen über die gesamte geschäftliche Tätigkeit unter Verwendung des Zeichens „M*****“, in welcher Form auch immer, und/oder verwechselbar ähnlicher Zeichen Rechnung zu legen, wobei Auskunft über sämtliche zur Bemessung der gesetzlichen Zahlungsansprüche notwendigen Umstände zu geben ist, wie insbesondere über den Umsatz und den... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde mit Errichtungserklärung vom 22. Juni 2006 von I***** F***** gegründet. Als einziger Gesellschafter scheint im Firmenbuch derzeit M***** F***** auf; die Stammeinlage ist zur Gänze eingezahlt. Die Gesellschaft ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Schwechat. Der Kläger behauptet, einen einer voll einbezahlten Stammeinlage von 17.850 EUR entsprechenden Geschäftsanteil von M***** F***** erworben zu haben, und begehrt... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15 Abs1
Rechtssatz: Eine Gesellschaft mbH „muss" einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 15 Abs 1 Satz 1 GmbHG). Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Gesellschafter (§ 15 Abs 1 Satz 3 GmbHG). Aus diesen Bestimmungen kann eine Verpflichtung der Gesellschafter abgeleitet werden, für die Vertretung der Gesellschaft zu sorgen (so schon 6 Ob 56/02g). Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15 Abs1GmbHG §18 Abs1GmbHG §34GmbHG §39KO §3 Abs1
Rechtssatz: Ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, bleibt für die Gesellschaft weiter vertretungsbefugt. Nichts Anderes kann für die Organtätigkeit eines Gesellschafters gelten. Die Bestellung eines Geschäftsführers gehört nicht zu den die Konkursmasse im Konkurs des Gesellschafters betreffenden Rechtshandlungen. Anders verhält e... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024GmbHG §15 Abs1KO §1 Abs1KO §3 Abs1
Rechtssatz: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer GesmbH wird dessen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft nicht berührt. § 1024 ABGB ist insoweit nicht anwendbar. Entscheidungstexte 8 Ob 281/98a Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 Ob 281/98a Veröff: SZ 72/94 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15 Abs1KO §3 Abs1
Rechtssatz: Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers als rein organisatorischer Vorgang unterliegt im Gesellschaftskonkurs keine Mitwirkung von Konkursorganen. Entscheidungstexte 6 Ob 28/94 Entscheidungstext OGH 27.10.1994 6 Ob 28/94 8 Ob 139/98v Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 Ob 139/... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15 Abs1GmbHG §16 Abs1KO §1KO §3
Rechtssatz: Die Bestellung, aber auch die Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine rein gesellschaftsinterne organisatorische Maßnahme, die für sich genommen auf die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft keinen Einfluss nimmt. Entscheidungstexte 1 Ob 567/94 Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat im Jahre 1986 für das Gasthaus Tenne in Fieberbrunn Tischlerarbeiten verrichtet, wofür ihm 537.394,80 S zustehen. Den Auftrag hat er deshalb erhalten, weil ihm der nunmehrige Ehegatte der Zweitbeklagten Josef Z***, der die Absicht hatte, das Gasthaus "Tenne" bzw. "Alte Post" in Fieberbrunn zu erwerben, seine Ausbaupläne mitgeteilt hatte. Z*** hatte den Kläger an Ernst G*** verwiesen. Dieser ist Immobilienkaufmann und betreibt unter der Firma I**... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15 Abs1
Rechtssatz: Die Gesellschaftereigenschaft ist bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht Voraussetzung für die Betrauung mit der Geschäftsführung. Entscheidungstexte 7 Ob 543/89 Entscheidungstext OGH 06.04.1989 7 Ob 543/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059878 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1. Juli 1985 als Redakteur im Ressort Fernsehen bei der beklagten Partei tätig. Nach dem Inhalt des Dienstvertrages galten für das Dienstverhältnis die §§ 40 und 41 des Kollektivvertrages für die bei den österreichischen Wochenzeitschriften angestellten Redakteure. Ab 23. September 1986 war Franz P*** als einziger Geschäftsführer der beklagten Partei im Handelsregister eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluß vom 25. November 1986 wurde Fran... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15 Abs1
Rechtssatz: Die Bestellung ist nach der Zustimmung des Geschäftsführers sofort wirksam; für die Wirksamkeit der Bestellung sind die Anmeldung des Geschäftsführers zum Handelsregister und seine Eintragung nicht erforderlich. Die Eintragung im Handelsregister hat nur deklarative Bedeutung. Die Geschäftsführer sind auch vor ihrer Eintragung im Rahmen des § 15 GmbHG zu Vertretungshandlungen für die Gesellschaft berechtigt. ... mehr lesen...
Norm: AktG §70ArbGerG §2 Abs2 II2GenG §15 Abs1GewO 1973 §9 Abs1GewO 1973 §39 Abs1GmbHG §15 Abs1
Rechtssatz: Der von der GewO als Geschäftsführer bezeichnete gewerberechtliche Stellvertreter muß keinesfalls auch organschaftlicher Vertreter der juristischen Person (hier GmbH) sein, die selbst Träger des Gewerberechts ist. Seine Aufgabe ist es, auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zu achten, und hiefür ist er der Gewerbebehörde g... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15 Abs1 letzter SatzGmbHG §50 Abs4
Rechtssatz: In einem Streit zwischen Gesellschaftern, die den Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hatten, muß im Fall ihrer Relevanz die Behauptung eines im Gesellschaftsvertrag für die Dauer seines Gesellschaftsverhältnisses zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters, daß ihm nach dem Vertragswillen der Parteien die Funktion des Geschäftsführers als Sonderrecht im Sinne des § 50 Abs 4 GmbHG ei... mehr lesen...