Entscheidungen zu § 89b NO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2013/7/16 5Ob120/13b

Norm: NO §89b
Rechtssatz: Wesentlich ist, dass sich für das Vorliegen einer Beurkundung gemäß § 89b NO die bestätigten Tatsachen aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben müssen. Ist das der Fall, ersetzt die Bestätigung im Grundbuchsverfahren die Vorlage der Urschrift der betreffenden Urkunde. Eine Bestätigung über Tatsachen, die sich aus Privaturkunden ergeben, die nich... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.07.2013

RS OGH 1995/6/27 5Ob72/95, 5Ob71/95

Norm: NO §88NO §89b
Rechtssatz: Erteilt eine juristische Person jemandem, hier zum Beispiel einigen ihrer Angestellten, Vollmacht, so bedarf es des Tätigwerdens ihrer Organe, die eben eine entsprechende Vollmachtsurkunde unterfertigen. Die nach § 89 b NO zu bestätigende Tatsache besteht daher darin, daß bestimmte natürliche Personen unter Berufung auf ihre Eigenschaft als Organe der Antragstellerin eine Vollmacht unterfertigten. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.06.1995

RS OGH 1995/6/27 5Ob72/95, 5Ob71/95, 5Ob119/99g, 5Ob13/09m, 5Ob110/13g, 5Ob96/15a, 5Ob52/22s

Norm: GBG §94 Abs1 Z2 CNO §89b
Rechtssatz: Beurkundet ein Notar, die beiden unterzeichnenden Personen seien "bevollmächtigt" in ihrer Eigenschaft als Dienstnehmer so ist dies nicht die Beurkundung einer Tatsache, sondern eine vom Notar aus der ihm vorliegenden öffentlich beglaubigten Vollmacht gezogene rechtliche Schlussfolgerung, die nicht in der Bestimmung des § 89b NO gedeckt ist, weil sich diese ausdrücklich nur auf die Beurkundung von Tats... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.06.1995

TE OGH 1995/6/27 5Ob72/95

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Entscheidung | OGH | 27.06.1995

TE OGH 1995/6/27 5Ob71/95

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Entscheidung | OGH | 27.06.1995

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