Begründung: Am 13.3.1985 wurde vor einem österreichischen Notar ein Notariatsakt errichtet, nach welchem vom Verpflichteten dem Notar "die diesem Akte beigeheftete, zweibogige, S 120,- gestempelte Privaturkunde (Pfandbestellungsurkunde)" zum Zwecke der notariellen Bekräftigung vorgelegt worden sei. Der Notar habe "diese Privaturkunde" im Sinne des § 54 NO geprüft und unterzeichnet. Der Verpflichtete erteilte im Notariatsakt seine ausdrückliche Zustimmung, daß dieser "und die hiemit ... mehr lesen...
Begründung: Auf Grund des Schuldscheines vom 27. August 1971 ist für die Darlehensforderung der betreibenden Bank von S 1,400.000,- sA ob der im Alleineigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 2394 KG Pfaffstätten das Pfandrecht einverleibt und die Vollstreckbarkeit nach § 3 NO angemerkt. Nach dem Notariatsakt vom 27. August 1971 wurde der Schuldschein, in welchem der Verpflichtete bestätigte, das Darlehen von S 1,400.000,- von der Bank erhalten zu haben, und daß das D... mehr lesen...
Begründung: Ing. Helmut R*** und die Verpflichtete haben in einem Notariatsakt vom 1.12.1986 ihre Zustimmung gegeben, daß dieser in Ansehung der darin von ihnen anerkannten Schuld an Kapital, Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebührenkaution im Sinne der §§ 3 und 3 a der NO vollstreckbar ist. In der dem Notariatsakt beigehefteten Privaturkunde bestätigte Ing. Helmut R***, von der betreibenden Partei ein Darlehen von S 6 Mio. zugezählt erhalten zu haben. Punkt I der Darleh... mehr lesen...