Begründung: Die beklagte Partei, deren Sitz nicht im Sprengel des Erstgerichtes liegt, betreibt beim Erstgericht aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes zur Hereinbringung einer Forderung von S 1,000.000 sA ein Exekutionsverfahren auf Zwangsversteigerung einer Liegenschaft der Klägerin. Die Klägerin begehrt mit der am 8. 7. 1999 eingebrachten Klage das Urteil, diese Exekution sei unzulässig. Hiezu wird vorgebracht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Notariatsaktes, mit dem ... mehr lesen...