Entscheidungen zu § 62 Abs. 3 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1993/12/16 8Ob547/92 (8Ob548/92), 10Ob40/99a, 13Os29/00, 10Ob132/05t, 6Ob7/08k, 6Ob167/17b, 6

Norm: ZPO §228 B3ddGmbHG §76 Abs2AktG §62 Abs3 letzter Satz
Rechtssatz: § 76 Abs 2 GmbHG räumt in keiner Weise ein besonderes Klagerecht ein und begründet demnach auch kein materiellrechtliches Feststellungsbegehren. Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden, so führt deren Fehlen, solange sie noch erfüllt werden können, zur schwebenden Unwirksamkeit und, wenn ihr... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.12.1993

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