Entscheidungen zu § 225i AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

1 Dokument

Entscheidungen 1-1 von 1

RS OGH 2019/10/24 6Ob138/19s

Norm: AktG §225i
Rechtssatz: In Erweiterung der Rechtskraftwirkung wirken gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche im Sinn des § 225h AktG grundsätzlich für und gegen sämtliche Aktionäre aller an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, soweit diese nicht auf ihre Ansprüche verzichtet oder sich sonst – außergerichtlich – verglichen haben, sowie für alle Gerichte und Behörden („erga-omnes-Wirkung“). Entscheidungstexte... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.10.2019

Entscheidungen 1-1 von 1

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten