Norm: AktG §225eAktG §225gAktG §225h
Rechtssatz: Das Firmenbuchgericht ist nicht zuständig, dem Gremium zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses den Auftrag zu erteilen, einem Antragsteller uneingeschränkte Einsicht in den beim Gremium angelegten Akt, insbesondere in die vom Gremium abgeforderten Unterlagen zu gewähren. Eine allfällige Verletzung des Gehörs kann erst mit einem Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach... mehr lesen...