Norm: AktG §225e Abs4
Rechtssatz: § 225e Abs 4 AktG ist insoweit teleologisch zu reduzieren, als ein Rekurs (Revisionsrekurs) eines Antragstellers den übrigen Antragstellern nicht zuzustellen ist; diese haben auch kein Recht, dazu eine Rekursbeantwortung (Revisionsrekursbeantwortung) zu erstatten. Entscheidungstexte 6 Ob 148/21i Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 148/21i ... mehr lesen...
Norm: AktG §225c Abs2AktG §225e Abs4
Rechtssatz: "Entscheidung über einen Antrag gemäß § 225c Abs 2 AktG" ist auch ein Beschluß, mit dem der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird. Auch in einem solchen Fall beträgt die Rekursfrist vier Wochen. Entscheidungstexte 6 Ob 199/99d Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 199/99d European... mehr lesen...