Entscheidungen zu § 205 Abs. 2 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE OGH 2006/8/31 6Ob15/05g

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Entscheidung | OGH | 31.08.2006

RS OGH 2002/10/10 6Ob164/02i, 6Ob15/05g

Norm: AktG §205 Abs2
Rechtssatz: Diese Bestimmung ist so zu verstehen, wie es § 264 Abs 3 dAktG (idgF) klarstellend formuliert: "Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluss der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten." Anzuwenden sind daher die Vorschriften, die für die werbende Gesellschaft gelte... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 10.10.2002

TE OGH 2002/10/10 6Ob164/02i

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Entscheidung | OGH | 10.10.2002

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