Entscheidungen zu § 201 Abs. 1 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS OGH 2002/4/30 1Ob84/02p

Norm: AktG §196 Abs1 Z4AktG §198 Abs2AktG §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten für einen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist eine des gesellschaftlichen Innenverhältnisses. 2. Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.04.2002

TE OGH 2002/4/30 1Ob84/02p

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Entscheidung | OGH | 30.04.2002

RS OGH 2002/4/30 1Ob84/02p

Norm: ABGB §1002AktG §196 Abs1 Z4AktG §201 Abs1
Rechtssatz: Klagt der Alleinvorstand (Vorstand) einer Aktiengesellschaft als Gesellschaftsorgan auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung bzw macht er gegen einen solchen Beschluss einen Anfechtungsanspruch geltend, so klagt er aufgrund eines eigenen materiellen Rechts. Er kann daher einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Die Person(... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 30.04.2002

TE OGH 2000/12/19 10Ob32/00d

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Entscheidung | OGH | 19.12.2000

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