Norm: AktG §20 Abs2
Rechtssatz: Sacheinlagen oder Sachübernahmen können nur Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Was als "wirtschaftlicher Wert feststellbar ist", ist eine reine Tatfrage. Entscheidungstexte 1 Ob 253/03t Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 253/03t European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...