Norm: ZPO §234AktG §196 Abs1SpaltG §1
Rechtssatz: Eine Spaltung kann einer freiwilligen Veräußerung nicht gleichgehalten werden, weil sie auch gegen den Willen einer Minderheit erzwingbar (vgl § 8 Abs 1 SpaltG) und selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtung unumkehrbar ist (§ 14 Abs 3 SpaltG); auch gibt es bei einer Spaltung -anders als bei einem Veräußerungsvorgangkeinen Erwerber, der in die Mitgliedschaftsrechte eines Vorgängers nachrücken... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1
Rechtssatz: Die Anfechtungsbefugnis ist ein materiell-rechtliches Erfordernis für den Erfolg der Anfechtungsklage; fehlt im Anfechtungsprozess die Sachlegitimation des Klägers bei Verhandlungsschluss (§ 193 ZPO), so ist die Klage mit Urteil abzuweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 85/04k Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 85/04k Veröff: SZ 2004/102 ... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z1GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Geht man von einer Einschränkung des Widerspruchserfordernisses aus, so kann dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden gelten. Es muss darauf ankommen, ob der Gesellschafter bzw Aktionär den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können. Entsch... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z1GmbHG §41 Abs2
Rechtssatz: Geht man von einer Einschränkung des Widerspruchserfordernisses aus, so kann dies nämlich immer nur für unerkennbare Beschlussmängel und nicht für Mängel, die bloß nicht erkannt wurden gelten. Es muss darauf ankommen, ob der Gesellschafter bzw Aktionär den Mangel mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit und Sachkenntnis bei sorgfältiger Vorbereitung hätte erkennen können. Entsch... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z4AktG §198 Abs2AktG §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten für einen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist eine des gesellschaftlichen Innenverhältnisses. 2. Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mand... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002AktG §196 Abs1 Z4AktG §201 Abs1
Rechtssatz: Klagt der Alleinvorstand (Vorstand) einer Aktiengesellschaft als Gesellschaftsorgan auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung bzw macht er gegen einen solchen Beschluss einen Anfechtungsanspruch geltend, so klagt er aufgrund eines eigenen materiellen Rechts. Er kann daher einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Die Person(... mehr lesen...
Norm: AktG §196 Abs1 Z4AktG §198 Abs2AktG §201 Abs1
Rechtssatz: 1. Die Frage, ob der Vorstand die Vertretungskosten für einen aktienrechtlichen Anfechtungsprozess bzw Nichtigkeitsprozess selbst aufbringen muss oder dem Vermögen der Gesellschaft entnehmen darf, ist eine des gesellschaftlichen Innenverhältnisses. 2. Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mand... mehr lesen...
Norm: ABGB §1002AktG §196 Abs1 Z4AktG §201 Abs1
Rechtssatz: Klagt der Alleinvorstand (Vorstand) einer Aktiengesellschaft als Gesellschaftsorgan auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung bzw macht er gegen einen solchen Beschluss einen Anfechtungsanspruch geltend, so klagt er aufgrund eines eigenen materiellen Rechts. Er kann daher einem Rechtsanwalt auch im eigenen Namen Mandat und Vollmacht erteilen. Die Person(... mehr lesen...
Norm: AktG §104 Abs4AktG §196 Abs1 Z1HGB §109HGB §131HGB §133UGB §108
Rechtssatz: Die auf den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und auf Treu und Glauben beruhende gesellschaftliche Treuepflicht gebietet es nicht, die Interessen der Gesellschaft stets über jene des Gesellschafters zu stellen. So können sogenannte "eigennützige" Rechte des Gesellschafters, die primär seinen Interessen dienen, im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellsch... mehr lesen...
Norm: AktG §11AktG §146AktG §196 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zum Wesen der Aktiengesellschaft, ihrer Organstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Organzuständigkeiten gehört es demnach insbesondere auch, daß der Vorstand von jeder Kompetenz zur Entscheidung über die der Hauptversammlung allein vorbehaltenen Gestaltung durch die Aktionäre ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 ... mehr lesen...
Norm: AktG §11AktG §146AktG §196 Abs1 Z3
Rechtssatz: Zum Wesen der Aktiengesellschaft, ihrer Organstruktur und der damit im Zusammenhang stehenden Organzuständigkeiten gehört es demnach insbesondere auch, daß der Vorstand von jeder Kompetenz zur Entscheidung über die der Hauptversammlung allein vorbehaltenen Gestaltung durch die Aktionäre ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 1 Ob 586/94 ... mehr lesen...