Norm: AktG §159 Abs3AktG §169 Abs3
Rechtssatz: Nach § 169 Abs 3 AktG ist, anders als nach § 159 Abs 3 leg cit bei der Berechnung des Höchstausmaßes des genehmigten Kapitales, nicht der Zeitpunkt der Beschlußfassung (durch die Gesellschafter oder) durch die Hauptversammlung, sondern jener der Eintragung (der Gesellschaft oder) des satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses im Firmenbuch entscheidend. Entscheidungstexte ... mehr lesen...