Entscheidungen zu § 107 Abs. 3 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

4 Dokumente

Entscheidungen 1-4 von 4

TE OGH 2008/5/20 4Ob229/07s

mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 20.05.2008

RS OGH 2006/10/17 4Ob101/06s, 4Ob229/07s, 6Ob91/08p, 6Ob31/11v, 6Ob210/12v, 6Ob209/18f, 6Ob56/20h

Norm: AktG §107 Abs3AktG §118AktG §195 Abs4
Rechtssatz: Wird das Rede- und Auskunftsrecht des Aktionärs durch einen rechtswidrigen Vorgang beeinträchtigt, so steht der beklagten Aktiengesellschaft nicht der Beweis offen, dass der angefochtene Beschluss auch bei Ausübung des Auskunftsrechts zustande gekommen wäre. Bei der Prüfung des Einflusses der Beeinträchtigung des Rede- und Auskunftsrechts ist daher nicht der Kausalitätstheorie, sondern der... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.10.2006

RS OGH 2006/10/17 4Ob101/06s

Norm: AktG §107 Abs3
Rechtssatz: Ein Ausschluss von der Hauptversammlung als solcher - also auch vom Auskunfts- und Rederecht - ist von § 107 Abs 3 AktG jedenfalls nicht gedeckt. Entscheidungstexte 4 Ob 101/06s Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 101/06s Veröff: SZ 2006/155 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.10.2006

RS OGH 2006/10/17 4Ob101/06s

Norm: AktG §107 Abs3
Rechtssatz: Aktionäre, die sich nicht rechtzeitig angemeldet haben, müssen nicht zur Abstimmung zugelassen werden; im Einzelfall kann vom Anmeldungserfordernis abgesehen werden. Die Entscheidung darüber hat die Hauptversammlung zu treffen. Entscheidungstexte 4 Ob 101/06s Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 101/06s Beisatz: Hier mit ausführlicher Auseinan... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.10.2006

Entscheidungen 1-4 von 4

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten