Entscheidungen zu § 106 Abs. 2 AktG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 2001/5/16 6Ob35/01t

Norm: AktG §106 Abs2AktG §106 Abs3AktG §106 Abs4
Rechtssatz: Das Abhilferecht durch das Gericht (Firmenbuchgericht) nach § 106 Abs 4 AktG ist auf die Fälle des § 106 Abs 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist unter anderem dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz fehlt. § 106 AktG stellt ein bloßes Minderheitsrecht dar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.05.2001

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