Norm: KHVG §5 Abs1 Z5AKHB 2001 Art9 Pkt2.2KHVG §7 Abs1
Rechtssatz: Ein Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach § 37a FSG beruft, kann schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach § 5 Abs 1 Z 5 KHVG und Art 9 Punkt 2.2. AKHB 2001, nämlich durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften, nicht erfüllt. Die Straßenverkehrsvorschriften enthalten zwar keine allge... mehr lesen...
Norm: AKHB 1988 §6 Abs1 Z1AKHB 1988 §6 Abs3AKHB 1988 §6 Abs4KHVG 1994 §5 Abs1 Z2KHVG 1994 §5 Abs1 Z6KHVG 1994 §5 Abs2KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §9 Abs1KHVG 1994 §24 Abs3
Rechtssatz: Die Ansicht, dass die gesamte - gesetzliche - Mindest -Versicherungssumme entsprechend § 5 Abs 2 KHVG zu aliquotieren sei, geht an der Zielrichtung des § 7 KHVG vorbei. Sie würde zu einer völligen Ungleichgewichtung der Obliegenheitsverletzungen führen. Für die Rele... mehr lesen...
Norm: KHVG 1994 §5 Abs2KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §9 Abs1KHVG 1994 §9 Abs3 Z4VersVG §6 Abs1a E
Rechtssatz: § 5 Abs 2 KHVG 1994 verdrängt als lex spezialis die allgemeine Regel in § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG. Die Betragsgrenzen von S 150.000,-- bzw 300.000,-- (§7 Abs 1 KHVG 1994) sind absolute Obergrenzen der Leistungsfreiheit. Eine Reduktion der vereinbarten Höchstversicherungssumme bzw der Mindestversicherungssumme ist nicht möglich. ... mehr lesen...
Norm: AKHB 1988 Art8 Abs3KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §36 Abs1
Rechtssatz: Die in Art 8 Abs 3 AKHB 1988 genannten Höchstgrenzen widersprechen dem § 7 Abs 1 KHVG 1994, daher wurden durch das Inkrafttreten des KHVG 1994 auch damals bestehende Verträge in Ansehung dieser Grenzen im Sinne der neuen gesetzlichen Bestimmungen unbeschadet des Umstandes geändert, daß die AKHB 1988 im Rahmen bestehender Verträge, soweit sie noch anwendbar bleiben, weiterg... mehr lesen...