Entscheidungsgründe: Der Beklagte verschuldete am 22. 12. 2005 als Lenker des PKW seines Vaters in alkoholisiertem Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,28 mg/l) einen Verkehrsunfall: Er geriet beim Durchfahren einer langgezogenen Linkskurve infolge überhöhter Fahrgeschwindigkeit schleudernd auf die Gegenfahrbahn und stieß mit einem entgegenkommenden PKW zusammen, dessen Lenker schwer verletzt wurde. Der Beklagte wurde deshalb wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 29. 5. 2004 um ca 2.45 Uhr verursachte der Beklagte mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall. Die Klägerin leistete aufgrund dieses Unfalls Ersatzzahlungen an Geschädigte von mehr als EUR 11.000. Dem zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten 2001 (AKHB/GEN 7/01 [im Folgenden: AKHB 2001]) zugrunde. Deren Art 9 Punkt 2... mehr lesen...
Norm: KHVG §5 Abs1 Z5AKHB 2001 Art9 Pkt2.2KHVG §7 Abs1
Rechtssatz: Ein Haftpflichtversicherer, der sich lediglich auf eine Bestrafung nach § 37a FSG beruft, kann schon deshalb keinen Regress nehmen, weil er die zwingenden Vorgaben nach § 5 Abs 1 Z 5 KHVG und Art 9 Punkt 2.2. AKHB 2001, nämlich durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften, nicht erfüllt. Die Straßenverkehrsvorschriften enthalten zwar keine allge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte verschuldete als Lenker seines bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW am 30. 5. 2001 in I***** gegen 1.00 Uhr nachts einen Verkehrsunfall. Dabei wurde der Fußgänger Bernhard K*****, als er auf einem Schutzweg die Straße überqueren wollte, vom Fahrzeug des Beklagten frontal erfasst, zu Boden gestoßen und verletzt. Der Beklagte hielt nach dem Schutzweg kurz an, schaltete dann das Licht am PKW aus und setzte seine Fahrt fort, wobei er von einem U... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des hier maßgeblichen Unfalles am 23. 8. 1996 für seinen Traktor Marke Steyr 760 mit dem pol. Kennzeichen O 177577 bei der Beklagten zu einer Pauschalversicherungssumme von 30,000.000 S eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsvertrag wies der Traktor neben dem Fahrer noch einen Beifahrersitz auf. Tatsächlich hatte sich der Kläger auf dem Traktor aber eine Sicherheitskabine, die die Montage eines Beifa... mehr lesen...
Norm: AKHB 1988 §6 Abs1 Z1AKHB 1988 §6 Abs3AKHB 1988 §6 Abs4KHVG 1994 §5 Abs1 Z2KHVG 1994 §5 Abs1 Z6KHVG 1994 §5 Abs2KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §9 Abs1KHVG 1994 §24 Abs3
Rechtssatz: Die Ansicht, dass die gesamte - gesetzliche - Mindest -Versicherungssumme entsprechend § 5 Abs 2 KHVG zu aliquotieren sei, geht an der Zielrichtung des § 7 KHVG vorbei. Sie würde zu einer völligen Ungleichgewichtung der Obliegenheitsverletzungen führen. Für die Rele... mehr lesen...
Norm: KHVG 1994 §5 Abs2KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §9 Abs1KHVG 1994 §9 Abs3 Z4VersVG §6 Abs1a E
Rechtssatz: § 5 Abs 2 KHVG 1994 verdrängt als lex spezialis die allgemeine Regel in § 6 Abs 1a Satz 1 VersVG. Die Betragsgrenzen von S 150.000,-- bzw 300.000,-- (§7 Abs 1 KHVG 1994) sind absolute Obergrenzen der Leistungsfreiheit. Eine Reduktion der vereinbarten Höchstversicherungssumme bzw der Mindestversicherungssumme ist nicht möglich. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 23.12.1994 verschuldete der Beklagte als Lenker des ihm von seinem Vater Walter B***** als Halter und Eigentümer anvertrauten und bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKW Ford Fiesta einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Der Beklagte setzte seine Fahrt fort, ohne dem Verletzten Hilfe zu leisten und ohne zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Die Klägerin hat zur Regulierung der Ansprüche des Verletzten S 332.892,90 geleistet und si... mehr lesen...
Norm: AKHB 1988 Art8 Abs3KHVG 1994 §7 Abs1KHVG 1994 §36 Abs1
Rechtssatz: Die in Art 8 Abs 3 AKHB 1988 genannten Höchstgrenzen widersprechen dem § 7 Abs 1 KHVG 1994, daher wurden durch das Inkrafttreten des KHVG 1994 auch damals bestehende Verträge in Ansehung dieser Grenzen im Sinne der neuen gesetzlichen Bestimmungen unbeschadet des Umstandes geändert, daß die AKHB 1988 im Rahmen bestehender Verträge, soweit sie noch anwendbar bleiben, weiterg... mehr lesen...