Norm: KHVG §5KHVG §7KHVG §11
Rechtssatz: Ein Versicherungsnehmer kann gemäß § 11 Abs 3 KHVG nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig werden, wenn er durch Verletzung einer der in § 5 Abs1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit des Versicherers herbeigeführt hat. Hier: Art 9.1.1, 9.1.2 und 9.2.3 AKHB 1995. Entscheidungstexte 7 Ob 113/04z Entscheidungst... mehr lesen...