Begründung: Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der
Begründung: zu, dass noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Änderungsvorbehalt (Widerrufsklausel) betreffend die Höhe der Provision eines Handelsvertreters vorliege. Dieser
Begründung: des Zulassungsausspruchs schloss sich die Revisionswerberin an, stützte aber die Zulässigkeit der Revision auch noch auf die Anwendung des § 273 ZPO bei Ermittlung des Ausgleichsanspruchs der Klägerin. Die Revisionsgegner... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil infolge Berufung der Klägerin hinsichtlich der Klageabweisung von 13.500 EUR sA (Schadenersatz) als Teilurteil; im übrigen klageabweisenden Umfang von 19.967,88 EUR sA (Ausgleichsanspruch) hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück. Das Berufungsgericht begründete die Aufhebung und Zurückverweisung im Wesentlichen damit, das... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ernestine N*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist - nach rechtskräftiger Teilabweisung im zweiten Rechtsgang - der restliche Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG 1993 der Gemeinschuldnerin als Vertragshändlerin für KFZ einer bestimmten Marke nach Aufkündigung des Händlervertrags am ... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Verfahrens bilden Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche der Klägerin (einer GmbH nach tschechischem Recht) gegenüber den in Österreich ansässigen beklagten Gesellschaften aus einem am 1. 10. 2000 zwischen den Streitteilen geschlossenen, beidseits österreichischem Recht unterworfenen und am 6. 6. 2003 beendeten „Handelsvertretungsvertrag" für mit Wirkung 1. 1. 2001 in Polen vertriebene Arzneimittel. Das Erstgericht hat sämtliche Ansprüche (im zweiten Recht... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist - nach rechtskräftigem Teilzuspruch in einem Vorverfahren - der restliche Ausgleichsanspruch analog § 24 HVertrG, der der Gemeinschuldnerin als Vertragshändlerin für KFZ einer bestimmten Marke nach Aufkündigung des Händlervertrags durch die österreichische Import- und Vertriebsgesellschaft der Herstellerin. Zu Vorbringen und Sachverhalt wird auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung 4 Ob 54/02y verwiesen. Das Erstg... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs1 Z2
Rechtssatz: Hatte die Beklagte als Unternehmerin zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrags gar keine vernünftige Möglichkeit mehr, die von ihr bisher vertriebenen Waren zu beschaffen und stellte sie aus diesem Grunde bereits einige Monate vorher ihre Geschäftstätigkeit vollständig ein, kann davon, dass im Sinne des § 24 Abs 1 Z 2 HVertrG zu erwarten wäre, dass der Unternehmer aus den Geschäftsverbindung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist als Handelsvertreterin im Textilgroßhandel tätig. Im Frühjahr 2000 vereinbarte sie mit einer deutschen AG, Kaufverträge über Sportbekleidung einer bestimmten Marke zu vermitteln. Dabei wurde festgelegt, dass die Ware nicht von der AG, sondern durch deren österreichische Tochtergesellschaft, die Beklagte, an österreichische Einzelhändler verkauft werden solle. Die Klägerin verkaufte die Ware daher namens der Beklagten, die (österreichischen) Kund... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betrieb vom 15. 6. 1998 bis 31. 10. 1999 als Franchisenehmerin (im Franchise-Vertrag auch als „Partner" bezeichnet) der Beklagten aufgrund einer mit deren Rechtsvorgängerin (A***** GmbH; im Folgenden auch: A*****) geschlossenen Vereinbarung (Franchise-Vertrag) eine 24 Stunden pro Tag und 7 Tage pro Wochen geöffnete Großtankstelle in Wien samt angeschlossenem Tankstellen-Shop und gastronomischem Bereich (Bistro). Das Vertragsverhältnis wurde durch Kü... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war aufgrund eines 1997 abgeschlossenen Agenturvertrags als selbstständige Versicherungsvertreterin für die Beklagte tätig. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis mit 30. 9. 1999 beendet. Aufgrund des im ersten Rechtsgang ergangenen Teilzwischenurteils des Obersten Gerichtshofs vom 17. 12. 2002, 4 Ob 264/02f = SZ 2002/172 = EvBl 2003/82, 387, steht fest, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG ha... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** Gesellschaft mbH in Liquidation, *****, vertreten durch Schneider & Schneider, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei O***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei als Auftraggeberin und der Kläger als Auftragnehmer schlossen am 30. März 1998 einen Agenturvertrag, dessen Zweck die Akquisition von Abonnement-Verträgen für eine Tageszeitung war. Punkt 11 des Vertrages lautet: „Als Abo-Abschluss-Honorar gilt derzeit nachstehende Prämienstaffel exkl. MwSt. Die Basis für das Abschlusshonorar sind 7-, 6- und 2-Tage Abonnements mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr. Für über diesen Zeitraum hinaus gehende B... mehr lesen...
Begründung: Unternehmensgegenstand der in Deutschland ansässigen Klägerin sind die Entwicklung und der Vertrieb von Sicherheitsschuhen, jener der Beklagten die Herstellung und der Vertrieb von Berufsbekleidung. Mit Handelsvertretervertrag vom Dezember 2001 (Beilage A) übertrug die Beklagte der Klägerin die Vertretung ihrer Berufsbekleidungsprodukte für verschiedene Länder Europas, unter anderem für Deutschland. In einem weiteren Handelsvertretervertrag betraute die Klägerin die in... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 17. 10. 1998 einen Provisionsvertretervertrag. Der Beklagte war mit seiner vollen Arbeitskraft ausschließlich für den Kläger bis in das vierte Quartal des Jahres 2001 als Handelsvertreter für den Vertrieb von Holzstiegen mit Geländern im Raum Steiermark tätig. Vereinbart wurde eine Abschlussberechtigung, nicht aber eine Inkassoberechtigung des Beklagten. Er hatte Weisungen des Klägers in Bezug auf Preise, Rabatte und Zahlungsbedingungen zu be... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat. Entscheidungstexte 6 Ob 170/02x Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 170/02x ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 1. 6. 1996 bis 31. 12. 1999 als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Der Vertrag wurde jährlich neu abgeschlossen. Bis Ende 1998 erhielt der Kläger eine Provision von 7 % des Fakturenumsatzes vor Skonto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Für das Jahr 1999 war bis zu einem Fakturenumsatz vor Skonto von 24 Mio S eine Provision von 5 % vereinbart. Der Vertrag wurde infolge von Rationalisierungsmaßnahmen der Beklagten nicht erneuert. D... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die wesentliche Erweiterung bereits bestehender Geschäftsverbindungen kann sowohl in einer qualitativen als auch in einer quantitativen Umsatzsteigerung liegen, wobei diese dann wesentlich ist, wenn sich der Umsatz ungefähr verdoppelt hat. Entscheidungstexte 6 Ob 170/02x Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 170/02x ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Kraftfahrzeugshändlerin (nach der Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen: der Masseverwalter) begehrt von der beklagten Generalimporteurin nach der Kündigung des Händlervertrages vom 28. 2. 1995 gestützt auf die analoge Anwendung des § 24 HVertrG 1993 eine Ausgleichszahlung von 1,920.000 S. Die Klageforderung steht dem Grunde nach aufgrund des rechtskräftigen Teilzwischenurteils des Oberlandesgerichtes Linz vom 14. 7. 1999 als zu Recht bestehend fest. Di... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 9. 5. 2000 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der A***** GmbH & Co KG (in der Folge: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin bzw ihre Rechtsvorgängerin war seit 1948 Händlerin von Fahrzeugen der Marke Ford im Raum Villach und Hermagor. Mit Wirkung vom 1. 1. 1981 schloss die Gemeinschuldnerin mit der Beklagten, der österreichischen Import- und Vertriebsgesellschaft der Kölner Ford-Werke Aktiengesellschaft für Kraf... mehr lesen...
Begründung: Der Gemeinschuldner, über dessen Vermögen am 16. 4. 1999 das Konkursverfahren eröffnet wurde, war bereits seit 1979 "Stationär" zweiter Tankstellen der Beklagten. Nach dem dazu getroffenen Übereinkommen mit der Beklagten übernahm er im Wesentlichen den Geschäftsbetrieb der Tankstellen als selbständiger Gewerbetreibender und verpflichtete sich zur Einhaltung aller einschlägigen Vorschriften. Der Gemeinschuldner sollte Treibstoffe und Heizöl im Namen und auf Rechnung der B... mehr lesen...
Begründung: Bereits seit dem Jahre 1981 betrieb der Kläger eine Lagerhaustankstelle der Beklagten, und zwar zuletzt auf Grund eines Handelsagenturvertrages aus dem Jahre 1993. Davor waren in den Jahren 1989 und dann 1993 zwei andere Tankstellen in dem Ort geschlossen worden und die Tankstelle des Klägers ausgebaut, insbesondere ein "Bankomat" installiert worden, bei dem die Kunden mit einer Tankkarte auch außerhalb der Betriebszeiten tanken können. Nach dem unstrittigen Handelsagent... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat das klagsabweisende Unschlüssigkeitsurteil der ersten Instanz bestätigt: das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass der Kläger seinen geltend gemachten Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG trotz zweier Verbesserungsaufträge nicht schlüssig begründet habe. Das Berufungsgericht hat das klagsabweisende Unschlüssigkeitsurteil der ersten Instanz bestätigt: das Erstgericht habe zutreffend erkannt, dass der Kläger seinen geltend gemachten Ausgle... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2HVertrG 1993 §24 Abs1 Z3HVertrG 1993 §24 Abs4
Rechtssatz: Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und zuvor deren Geschäftsführer Walter S***** persönlich waren selbständige Handelsvertreter der Beklagten und der dann mit ihr verschmolzenen L***** AG. Die Streitteile hatten die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Mit Schreiben vom 14. 9. 1998 kündigte die Beklagte den Handelsvertretervertrag unter Einhaltung der vereinbarten sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 7. 4. 1999 auf. Mit weiterem Schreiben vom 12. 11. 1998 erklärte die Bekl... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2HVertrG 1993 §24 Abs1 Z3HVertrG 1993 §24 Abs4
Rechtssatz: Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte. ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2HVertrG 1993 §24 Abs1 Z3HVertrG 1993 §24 Abs4
Rechtssatz: Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte. ... mehr lesen...
Norm: HVertrG 1993 §24 Abs1 Z1HVertrG 1993 §24 Abs1 Z2HVertrG 1993 §24 Abs1 Z3HVertrG 1993 §24 Abs4
Rechtssatz: Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war seit 1972 Direkthändler der von der Beklagten importierten Automarke. Diese Marke war in dem von der Klägerin betreuten Gebiet im Jahr 1972 sehr wenig bekannt. Der Markt wurde dort im Wesentlichen von der Klägerin aufgebaut. Der am 3. 12. 1990 zwischen den Parteien abgeschlossene Direkthändler-Vertrag verpflichtete die Klägerin, nur Original-Vertragsware zu führen und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu kaufen und zu verkaufe... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 7. März 1997 wurde zu 13 S 74/97f über das Vermögen der R***** GmbH & Co mit Sitz in H***** das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger machte im Konkurs unter anderem einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG 1993 von S 1,598.656 als Konkursforderung geltend. Eine Feststellung dieser Forderung erfolgte nicht; es ist insoweit auch kein Prüfungsprozess anhängig gemacht worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldki... mehr lesen...